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Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonalrechts
- Niedersachsen -
Vom 27. November 2009
(Nds.MBl. 2009; 27.11.2009/2010 S. 111; 06.11.2012 S. 1015; 02.09.2015 S. 1148 15; 22.03.2016 S. 435 16; 08.10.2019 S. 1555 19)
Gl.-Nr.: 81610
Red. Anm.: Änderung der Überschrift 15
1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Fahrpersonalrechts werden im Interesse eines ländereinheitlichen und wirksamen Vorgehens nach dem in der Anlage abgedruckten, vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beschlossenen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog verfolgt und geahndet.
2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.
Anlage 16 19 |
A. Berechnungsgrundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen 16
auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts,
angepasst an Änderungen des Fahrpersonalgesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) und Änderungen der Fahrpersonalverordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158)
Vorbemerkung:
Die folgenden Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sollen bundesweit ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten durch die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden gewährleisten. Sie machen jedoch eine Prüfung der Einzelfallumstände in Ausübung des Ermessens nach den Zumessungskriterien des § 17 Absatz 3 OWiG nicht entbehrlich.
Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Verwaltungsinterne Richtlinien haben für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.
Bei Verstößen des Unternehmens gegen das Arbeitszeitgesetz findet der für das Arbeitszeitgesetz gültige Bußgeldkatalog Anwendung 1.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen in der grammatikalisch männlichen Form stehen, dient dies der besseren Lesbarkeit und bezieht sich auf alle Geschlechter.
I. Ordnungswidrigkeitenverfahren
Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne
vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) bleibt unberührt.
Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Absatz 3 und 4 OWiG zu beachten.
Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten eine gleichmäßige Ahndungspraxis durchzusetzen.
(Stand: 03.02.2021)
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