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Änderungstext
Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonalrechts
- Niedersachsen -
Vom 8. Oktober 2019
(Nds. MBl. Nr. 45 vom 20.11.2019 S. 1555)
Im Einvernehmen mit dem MI, dem MF, dem MW, dem MJ und dem MU
Bezug: RdErl. d. MFAS v. 4.3.2002 (Nds. MBl. S. 226), zuletzt geändert durch RdErl. v. 22.3.2016 (Nds. MBl. S. 435)
Die Anlage des Bezugserlasses wird mit Wirkung vom 01.10.2018 wie folgt geändert:
Die Abschnitte A und B werden durch die in der Anlage abgedruckte Fassung ersetzt.
Anlage |
Alt:
A. Berechnungsgrundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen
auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts,
angepasst an Änderungen des Fahrpersonalgesetzes vom 2.März 2015 (BGBl. I S. 186) und Änderungen der Fahrpersonalverordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243)
Vorbemerkung:
Die folgenden Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sollen bundesweit ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten durch die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden gewährleisten. Sie machen jedoch eine Prüfung der Einzelfallumstände in Ausübung des Ermessens nach den Zumessungskriterien des § 17 Abs. 3 OWiG nicht entbehrlich.
Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Verwaltungsinterne Richtlinien haben für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.
Bei Verstößen des Unternehmens gegen das Arbeitszeitgesetz findet der für das Arbeitszeitgesetz gültige Bußgeldkatalog Anwendung1.
I. Ordnungswidrigkeitenverfahren
1. Allgemeines
Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne
- der §§ 8, 8a des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.März 2015 (BGBl. I S. 186) in Verbindung mit den §§ 21 bis 25 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) in der Fassung der Verordnung vom 27.Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 9.März 2015 (BGBl. I S. 243),
- des § 22 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) , zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20.April 2013 (BGBl. I S. 868) - (siehe LV 60),
- des § 8 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bleibt unberührt.
Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.
Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten eine gleichmäßige Ahndungspraxis durchzusetzen.
Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen.
(Stand: 09.12.2019)
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