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Regelwerk

Änderungstext

Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonal-, des Arbeitszeit-, des Mutterschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 2. September 2015
(Nds. MBl. Nr. 33 vom 02.09.2015 S. 1148)
Gl.-Nr.: 81610



RdErl. d. MS v. 2.9.2015 - 403-40018/3 - VORIS 81610 -

Bezug: RdErl. d. MFAS v. 4.3.2002 (Nds. MBl. S. 226), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6.11.2012 (Nds. MBl. S. 1015) - VORIS 81610 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 02.09.2015 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonal-, des Arbeitszeit-, des Mutterschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes "Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonalrechts".

2. In Nummer 1 werden die Worte (red. Anm.dieser Passus ist nicht vorhanden "Fahrpersonal-, des Arbeitszeit-, des Mutterschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes") durch das Wort "Fahrpersonalrechts"

und das Wort "Bußgeldkatalog" durch die Worte "Buß- und Verwarnungsgeldkatalog" ersetzt.

3. In der Anlage werden die Abschnitte C, D und E

C. Bußgeldkatalog "Arbeitszeitgesetz"

1. Arbeitszeitschutz

1.1 Überschreitung der in § 3 oder § 6 Abs. 2 jeweils auch i. V. m. § 11 Abs. 2 festgesetzten Grenzen der täglichen Arbeitszeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 1) von 10 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 50,- EUR
1.2 Überschreitung der in § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch i. V. m. § 11 Abs. 2, festgesetzten Grenzen der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen bzw. 1 Kalendermonat oder 4 Wochen sowie Überschreitung der in § 21a Abs. 4 durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1) 50,- EUR
1.3 Nichteinhaltung der Mindestdauer der in § 4 auch i. V. m. § 11 Abs. 2 vorgeschriebenen Mindestdauer der Ruhepausen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2)  
bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 50,- EUR
1.4 Nicht rechtzeitige Gewährung der Ruhepausen gemäß § 4 auch i. V. m. § 11 Abs. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) bei Überschreiten des Zeitpunktes bis zu1/2 Stunde und für jede angefangene weitere1/2 Stunde 50,- EUR
1.5 Unterschreitung der Dauer der Mindestruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 auch i. V. m. § 11 Abs. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) um bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 50,- EUR
1.6 Nichtausgleichen einer nach § 5 Abs. 2auch i. V. m. § 11 Abs. 2 zulässigen Verkürzung der Ruhezeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 50,- EUR
1.7 Verspäteter Ausgleich einer nach § 5 Abs. 2auch i. V. m. § 11 Abs. 2 zulässigen Verkürzung der Ruhezeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) um bis zu einem Tag und für jeden angefangenen weiteren Tag 50,- EUR

2. Sonn- und Feiertagsruhe

2.1 Beschäftigung eines Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen entgegen § 9 Abs. 1 (§ 22 Abs. 1 Nr. 5) oder Nichteinhalten der Zahl der nach § 11 Abs. 1beschäftigungsfreien Sonntage pro Jahr (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) je Tag 250,- EUR
2.2 Nichtgewährung eines Ersatzruhetages für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag gemäß § 11 Abs. 3 (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) je Tag 500,- EUR
2.3 Nicht rechtzeitige Gewährung eines Ersatzruhetages gemäß § 11 Abs. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) je Tag der Verspätung 25,- EUR

3. Anordnungen

Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 (§ 22 Abs. 1 Nr. 7) mindestens 750,- EUR

4. Aufzeichnungen, Aushänge, Überwachung

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