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HafBehKostVO M-V - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. März 2015
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 27.03.2015 S. 100; 11.06.2019 S. 197 19)
Gl.-Nr.: 2013-1-144
Aufgrund des § 2 Absatzes 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:
(1) Für Amtshandlungen der Hafenbehörden werden Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 10. März 1992 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft.
Anlage 19 (zu § 1 Absatz 2) |
Gebührenverzeichnis |
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Gebührennummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für: |
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eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 44 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte | 34,50 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 28,50 | |
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte | 25 | |
eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer | 31,50 | |
1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung |
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100 | Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung ( § 4 Absatz 4) | 50 bis 1.500 |
101 | Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen ( § 9 Absatz 1) | 50 bis 2.200 |
102 | Befreiung von der An- und Abmeldepflicht ( § 10 Absatz 1 Satz 2) | nach Zeitaufwand |
103 | Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a. ( § 14 Absatz 2) | 50 bis 2.200 |
104 | Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes ( § 16 Absatz 1 Satz 4) | 50 bis 1.000 |
105 | Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden ( § 16 Absatz 3) | 50 bis 1.000 |
106 | Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen ( § 17 Absatz 2) | nach Zeitaufwand |
107 | Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen ( § 20 Absatz 2) | nach Zeitaufwand |
108 | Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe ( § 21 Absatz 1 Nummer 2) | 50 bis 700 |
109 | Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern ( § 23 Absatz 4) | 50 bis 2.200 |
110 | Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck ( § 26 Absatz 1) |
50 bis 2.200 |
111 | Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen ( § 31 Absatz 1) | nach Zeitaufwand |
112 | Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen ( § 22a Absatz 2) | 280 bis 6.000 |
2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung |
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200 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme ( § 6 Absatz 1) | 100 bis 2.000 |
201 | Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 4 | 50 bis 1.000 |
202 |
(Stand: 03.02.2021)
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