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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden und der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach der Wasserverkehrsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 13 vom 05.05.2026 S. 383)
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVOBl. M-V S. 617, 621) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Digitalisierung:
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 12. März 2015 (GVOBl. M-V S. 100), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 197, 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Alt:
Gebührenverzeichnis
Gebührennummer Gegenstand Gebühr in Euro Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 44 eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 34,50 eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 28,50 eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 25 eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer 31,50 1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung
100 Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4) 50 bis 1.500 101 Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1) 50 bis 2.200 102 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2) nach Zeitaufwand 103 Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a. (§ 14 Absatz 2) 50 bis 2.200 104 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes (§ 16 Absatz 1 Satz 4) 50 bis 1.000 105 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3) 50 bis 1.000 106 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2) nach Zeitaufwand 107 Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2) nach Zeitaufwand 108 Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2) 50 bis 700 109 Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern (§ 23 Absatz 4) 50 bis 2.200 110 Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck
(§ 26 Absatz 1)50 bis 2.200 111 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 06.05.2026)
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