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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

CsgG M-V - Carsharingförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung des Carsharing in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 44 vom 29.06.2021 S. 1030)
Gl.-Nr.: 90-2



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Förderung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsbasierter Angebotsmodelle mit dem Ziel der Verringerung des Parkraumbedarfs und klima- sowie umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten sowie selbstständig reserviert und genutzt werden kann,
  2. ein Carsharinganbieter ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge stationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet, wobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich sind,
  3. stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell, das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht.

§ 3 Carsharing als Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung im Sinne der §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge hierzu geeignete Flächen auf Ortsdurchfahrten einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast, darf die Flächenbestimmung nur mit Zustimmung des entsprechenden Trägers der Straßenbaulast erfolgen.

(2) Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Straße, die Gewährleistung der Barrierefreiheit und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Die Flächen sind von der Gemeinde im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieter zum Zwecke der Nutzung als Stellfläche für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Geeignet ist ein Carsharinganbieter, der die nach Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharinganbieter, der bei der Erbringung von Carsharingdienstleistungen wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen hat sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Das Verfahren nach Satz 1 kann für einzelne Stellflächen auch getrennt durchgeführt werden.

(2) Die Gemeinde legt die Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharinganbieter fest. Diese sollen geeignet sein, dass die von dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leistung am besten zu Folgendem beiträgt:

  1. zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
  2. zu einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten CO2-Emissionen sowie Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge und
  3. zu einer Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum.

Zudem können die Familienfreundlichkeit, die Barrierefreiheit der Carsharingfahrzeuge bei der Auswahl der Carsharinganbieter sowie weitere Eignungskriterien besonders berücksichtigt werden. Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.

(3) Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern können in ihren Auswahlverfahren von den Anforderungen des Absatzes 2 und 5 abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist oder ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein Carsharinganbieter einen Antrag stellt. Die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen.

(4) § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3, Absatz 6 und § 25 Absatz 1 bis 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzung nicht auf Widerruf erteilt werden darf.

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(Stand: 20.07.2021)

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