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LSchiffHVO - Landesschifffahrts- und Hafenverordnung
Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 30. Oktober 2018
(GVBl. LSa Nr. 23 vom 09.11.2018 S. 382; 07.04.2022 S. 81 22)
Gl.-Nr. 950.3
Archiv: 2009
Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSa S. 33), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), verordnet das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen und im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie und
(nur zu § 2 Abs. 1)
aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSa S. 33), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auf den Gewässern im Land Sachsen-Anhalt, die nicht Bundeswasserstraßen sind (Landesgewässer), auf denen die Schifffahrt nach anderen Vorschriften zugelassen ist und für alle Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen im Land Sachsen-Anhalt, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen genehmigt sind. Als Zulassung der Schifffahrt nach anderen Vorschriften im Sinne des Satzes 1 gelten insbesondere allgemeine Zulassungen der Schifffahrt sowie Zulassungen im Einzelfall gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Das Gebiet eines Hafens nach Absatz 1 umfasst
(3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind vom Hafenbetreiber mit entsprechender Beschilderung zu kennzeichnen.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind ergänzend anzuwenden:
§ 2 Zuständigkeit
(1 ) Die Zuständigkeit für die Ausführung dieser Verordnung obliegt dem Landesverwaltungsamt als für den Wasserverkehr zuständige Behörde. Das Landesverwaltungsamt ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
(Stand: 28.08.2023)
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