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LSchiffHVO - Landesschifffahrts- und Hafenverordnung *
Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Juni 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 30.06.2009 S. 328; 30.10.2018 S. 382 18,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 950.1
Aufgrund von § 77c Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSa S. 248), in Verbindung mit Abschnitt II Nummern 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium, verordnet:
Teil l
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt auf den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalt (Landesgewässer), auf denen die Schifffahrt nach anderen Vorschriften zugelassen ist und für alle Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen im Land Sachsen-Anhalt, die zum Beund Entladen von Binnenschiffen genehmigt sind.
(2) Das Gebiet eines Hafens nach Absatz 1 umfasst:
(3) Die Grenzen des Hafengebietes sind vom Hafenbetreiber durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden ergänzend Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
Die unter Nummer 7 genannte Verordnung gilt auch für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.
§ 2 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Ausführung dieser Verordnung obliegt dem Landesverwaltungsamt als der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde. Es ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Soweit in den für anwendbar erklärten Bundesvorschriften auf zuständige Bundesbehörden verwiesen wird, treten für die Landesgewässer die vergleichbaren Landesbehörden an ihre Stelle.
§ 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:
Teil 2
Schifffahrt
Abschnitt 1
Zulässigkeit der Schifffahrt
§ 4 Zulässigkeit des Gemeingebrauchs
Der Gemeingebrauch nach § 75 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
§ 5 Zulässigkeit der Schifffahrt
(1) Die Gewässer dürfen zu gewerblichen Zwecken nur mit einer Genehmigung befahren werden.
(2) Von der Genehmigungsfreiheit unberührt bleiben die Vorschriften über die Befähigungsnachweise, die Kennzeichnungspflicht und die technische Zulassung.
(Stand: 03.02.2021)
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