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Regelwerk

LSchiffHVO - Landesschifffahrts- und Hafenverordnung *
Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Juni 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 30.06.2009 S. 328; 30.10.2018 S. 382 18,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 950.1


zur aktuellen Fassung

Aufgrund von § 77c Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSa S. 248), in Verbindung mit Abschnitt II Nummern 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium, verordnet:

Teil l
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt auf den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalt (Landesgewässer), auf denen die Schifffahrt nach anderen Vorschriften zugelassen ist und für alle Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen im Land Sachsen-Anhalt, die zum Beund Entladen von Binnenschiffen genehmigt sind.

(2) Das Gebiet eines Hafens nach Absatz 1 umfasst:

  1. die Land- und Wasserflächen innerhalb der vom Hafenbetreiber gekennzeichneten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen und
  2. die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.

(3) Die Grenzen des Hafengebietes sind vom Hafenbetreiber durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden ergänzend Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335, 336), in Verbindung mit der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; BGBl. I 1999 S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2470),
  2. die Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) in Verbindung mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (Anlageband zum BGBl. I S. 2450),
  3. die §§ 1 bis 8 und 10 bis 12 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
  4. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. S. 1222),
  5. die Binnenschifffahrts-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 30. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
  6. den Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen vom 31. Dezember 2001 (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städtebau - VkBl. 24/2001, VO-Nummer 213, S. 614), zuletzt geändert 2005,
  7. die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220).

Die unter Nummer 7 genannte Verordnung gilt auch für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.

§ 2 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Ausführung dieser Verordnung obliegt dem Landesverwaltungsamt als der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde. Es ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Soweit in den für anwendbar erklärten Bundesvorschriften auf zuständige Bundesbehörden verwiesen wird, treten für die Landesgewässer die vergleichbaren Landesbehörden an ihre Stelle.

§ 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

  1. "Hafenbetreiber"
    eine natürliche oder juristische Person, die einen Hafen bzw. eine Lade-, Lösch- oder Umschlagstelle verwaltet oder betreibt,
  2. "Betreiber der Umschlaganlage"
    eine natürliche oder juristische Person, die eine Anlage zum Umschlag von Gütern verwaltet oder betreibt und
  3. "Propulsionsorgane"
    Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Wasserfahrzeugen wie Propeller und Bugstrahlruder.

Teil 2
Schifffahrt

Abschnitt 1
Zulässigkeit der Schifffahrt

§ 4 Zulässigkeit des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch nach § 75 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

§ 5 Zulässigkeit der Schifffahrt

(1) Die Gewässer dürfen zu gewerblichen Zwecken nur mit einer Genehmigung befahren werden.

(2) Von der Genehmigungsfreiheit unberührt bleiben die Vorschriften über die Befähigungsnachweise, die Kennzeichnungspflicht und die technische Zulassung.

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