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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. April 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 11.04.2022 S. 81)



Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 und 7 sowie Satz 2 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MB1. LSa S. 660), wird im Einvernehmen und im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung vom 30. Oktober 2018 (GVBl. LSa S. 382) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Entziehung der Fahrerlaubnis " § 12 Überprüfung, Ruhen, Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen".

b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Sonderbestimmungen" durch das Wort "Besatzung" ersetzt.

bb) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Zulassung zum Verkehr " § 16 Zulassung zum Verkehr, Schiffsuntersuchungskommission".

cd) Die Angabe zu § 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Schiffsuntersuchungskommission " § 18 Besatzung".

2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. I 398), in der jeweils geltenden Fassung. "7. die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung."

b) Satz 2 wird

Die in Satz 1 Nr. 6 genannte Verordnung gilt auch für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.

aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. isolierte Gewässer: Gewässer nach § 1 Abs. 1, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union - einschließlich Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden - verbunden sind."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Zwecke der Fahrgastbeförderung oder ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 4 Nrn. 6 und 7.

(2) Die Fahrerlaubnis kann durch einen Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen werden. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse wird im Einzelfall, wenn nicht schon anderweitig geregelt, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt.

"(1) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper mit Antriebsmaschine zu gewerblichen Zwecken führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Für die Fortbewegung eines Schwimmkörpers zu nicht gewerblichen Zwecken bedarf es einer Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 4 Nr. 6. Ist für einen Sondertransport eine Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erforderlich, legt die zuständige Behörde die Art der Fahrerlaubnis in der Erlaubnis fest.

(2) Die Fahrerlaubnis kann für nicht frei fahrende Fähren im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt, nachgewiesen werden. Auf isolierten Gewässern kann die Fahrerlaubnis für gewerblich genutzte Fahrzeuge ebenfalls durch den Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen werden."

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Soweit nicht bereits durch .die Binnenschiffspersonalverordnung eine Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse geregelt wird, erfolgt auf Antrag die Feststellung der Gleichwertigkeit eines anderen Befähigungszeugnisses mit der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 im Einzelfall durch die zuständige Behörde."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5.

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(Stand: 22.04.2022)

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