Regelwerk Gefahrgut/Transport Hafen

Hafenlotsordnung
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§ 1 Lotsdienst im Hafenlotsrevier

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anforderung des Hafenlotsdienstes

§ 4 Fürsorgepflicht der Schiffs- oder Geräteführerin oder des Schiffs- oder Geräteführers

§ 5 Verpflichtung zur Annahme des Hafenlotsdienstes

§ 6 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht für Seeschiffe, Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände

§ 7 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht für Seeschiffe über 130 Meter Länge beziehungsweise 21 Meter Breite sowie für Arbeitsschiffe und schwimmende Geräte

§ 8 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht bei Schiffswechsel

§ 9 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

§ 10 Lotsenannahmepflicht bei verminderter Sicht

§ 11 Verpflichtung zur Annahme einer Hafenlotsin oder eines Hafenlotsen in besonderen Fällen

§ 12 Bewährungsfahrt

§ 13 Nachweis über Kenntnisse zur Lotsbefreiung

§ 14 Prüfungsverfahren

§ 15 Bört- und Schiffslisten

§ 16 Durchführung der Hafenlotstätigkeit

§ 17 Eingeschränkte Lotstätigkeit

§ 18 Hafenlotspapiere

§ 19 Unterrichtung der Schiffs- oder Geräteführerin oder des Schiffs- oder Geräteführers

§ 20 Unterrichtung des Hafenlotsdienstes und Lotsbescheinigung

§ 21 Meldungen

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1
Erklärung
zum Nachweis über die Befreiung von der Annahmepflicht eines Hafenlotsen gemäß §§ 6 bis 8

Anlage 2
Bewährungsfahrten