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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen

HafenGebO - Hafengebührenordnung
Gebührenordnung für den Hamburger Hafen

- Hamburg -

Vom 3. Januar 2006
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2006 S. 4; 04.12.2007 S. 422; 02.12.2008 S. 409; 15.12.2009 S. 453 09; 13.12.2011 S. 524/546; 07.05.2013 S. 193 13; 17.12.2013 S. 545 13a; 15.12.2015 S. 392 15; 06.12.2016 16; 04.12.2018 S. 421 18; 30.04.2019 S. 111 19; 07.12.2021 S. 892 21; 06.12.2022 S. 621 22; 31.01.2023 S. 56 23; 05.12.2023 S. 396 23a)
Gl.-Nr.: 9504-2-2



Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 22 23

(1) Für Amtshandlungen in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 erhoben.

(2) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, der oberirdischen Gewässer und der Land- und Wasserflächen werden vorbehaltlich des § 2 Benutzungsgebühren nach Anlage 2 erhoben.

(3) Die Gebühren sind auch zu entrichten, wenn und soweit eine Inanspruchnahme nach Absatz 2 ohne Genehmigung tatsächlich stattfindet.

(4) Soweit eine Leistung der Hamburg Port Authority AöR als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2 Verwaltungs- und benutzungsgebührenfreie Sondernutzungen 13a

(1) Keine Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden erhoben für

  1. - gestrichen -
  2. Sondernutzungen von Land- und Wasserflächen zur Ausführung von Arbeiten im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority,
  3. Sondernutzungen von Gewässern nach Anlage 2 Nummern 4 bis 4.7 durch anerkannte gemeinnützige Wassersportvereine für sportliche Zwecke sowie für Wasser- und Bodenverbände zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie
  4. Film- und Fernsehaufnahmen der Medienwirtschaft sowie das Aufstellen von Übertragungswagen für Aufnahmen.

(2) Die Erteilung schifffahrtspolizeilicher Genehmigungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 4 ist gebührenfrei.

§ 3 Gebührenpflichtige Personen

Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), genannten Personen sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet:

  1. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeuges,
  2. die Ausrüsterin oder der Ausrüster des Fahrzeuges.

§ 4 Gebührenzeitraum

(1) Sind Benutzungsgebühren für einen Zeitraum zu entrichten, so ist der Zeitraum maßgebend, für den die Benutzung ausdrücklich gestattet wird. Wird bei der Erteilung der Genehmigung der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht genannt, so ist für die Gebührenberechnung der im Antrag angegebene Zeitpunkt, sonst der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend. Wurde eine Fläche ohne Genehmigung genutzt, so sind Gebühren für den Zeitraum zu entrichten, in dem eine Nutzung tatsächlich ausgeübt wurde.

(2) Enthält ein Gebührentatbestand

  1. keinen Bemessungszeitraum, so gilt der Gebührensatz für eine einmalige Benutzung ohne Rücksicht auf ihre Dauer (Einzelgebühr),
  2. einen Bemessungszeitraum von einem Jahr, so gilt der Gebührensatz ohne Rücksicht auf Häufigkeit und Dauer der Benutzung für diesen Zeitraum.

(3) Sind für die beantragte Benutzung nach Anlage 2 Anlagen, Einrichtungen oder Geräte bereitzustellen oder andere besondere Vorkehrungen zu treffen und kann bei der Gestattung ein Anfangszeitpunkt nicht genannt werden, so beginnt der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Zeitraum mit der Bereitstellung. Werden Anlagen, Einrichtungen oder Geräte während eines für die Berechnung der Gebühren nach Anlage 2 maßgeblichen Zeitraumes durch Dritte genutzt, so bleiben solche Nutzungszeiten für den Gebührenpflichtigen außer Ansatz.

§ 5 Berechnungsmaßstäbe 13a

(1) Sind Gebühren nach Flächen oder Raummaßen zu berechnen, so ist die Zahl der zugewiesenen Maßeinheiten maßgeblich. Bei tatsächlich mehr in Anspruch genommener Maßeinheit ist die Gebühr danach zu bemessen.

(2) - aufgehoben -

(3) Beginnt oder endet die Benutzung in den Fällen der Anlage 2 Nummern 1 oder 4.1 bis 4.7 während eines Kalenderjahres, so ist für jeden angefangenen Monat eines nicht vollendeten Berechnungsjahres ein Zwoelftel der Jahresgebühr zu entrichten.

§ 6 Entstehung einer Gebührenpflicht, Fälligkeit

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