Regelwerk |
Änderungstext
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 453)
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:
§ 1 Gebührengesetz
Die Anlage des Gebührengesetzes wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4
4 Bereitstellung von Daten a) per Telefax
aa) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
für die erste Seite
für jede weitere Seite1,30
0,30bb) in das Ausland
für die erste Seite
für jede weitere Seite
2,-
0,70b) per E-Mail 1,30
wird gestrichen.
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 4 bis 7.
§ 2 Gebührenordnung für das Staatsarchiv
hier nicht eingestellt
§ 3 Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
hier nicht eingestellt
§ 4 Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg
hier nicht eingestellt
§ 5 Gebührenordnung für das Hochschulwesen
hier nicht eingestellt
§ 6 Gebührenordnung für das Chemische Untersuchungsamt der Universität Hamburg
hier nicht eingestellt
§ 7 Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
hier nicht eingestellt
§ 8 Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "42" durch die Zahl "53" ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 | 14,50 | |
mindestens | 100 | |
Nummer 1.1.2 | 9,60 | |
mindestens | 100 | |
Nummer 1.2.1 | 10,70 | |
mindestens | 50 | |
Nummer 1.2.2 | 7,10 | |
mindestens | 50 | |
Nummer 1.3.1 | 19,50 | |
mindestens | 100 | |
Nummer 1.3.2 | 14,60 | |
mindestens | 100 |
2.2 Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||
|
"
". |
2.3 In Nummer 1.6 wird der Gebührensatz "46" durch den Gebührenrahmen "50 bis 1.000" ersetzt.
2.4 Die Nummern 1.7, 1.8.1, 1.8.2 und 1.9 erhalten jeweils folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||
|
"
|
(Stand: 04.09.2023)
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