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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -
Vom 5. März 2018
(GVBl. Nr. 4 vom 04.04.2018 S. 38)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,
verordnet der Minister des Innern und für Sport und
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2015 (GVBl. S. 193), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu dem Dreizehnten Teil und zu dem Vierzehnten Teil wie folgt gefasst:
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Dreizehnter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes § 26 Vierzehnter Teil § 27 |
"Dreizehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz § 26 Vierzehnter Teil § 27" |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Abs. 2
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der beim Regierungspräsidium Kassel errichtete Prüfungsausschuss nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348), auch zuständig für Bewerberinnen und Bewerber,
wird aufgehoben.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. c wird die Angabe " § 74 Abs. 1 Nr. 1" jeweils durch " § 74 Abs. 1" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 8 Nr. 2" durch " § 7 Nr. 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 74 Abs. 1 Nr. 1" durch " § 74 Abs. 1" ersetzt.
4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549)" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2" durch " § 9 Abs. 2" ersetzt.
bb) In Nr. 2 Buchst. d werden nach den Wörtern "im Übrigen" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. |
(Stand: 29.08.2018)
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