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Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -

Vom 5. März 2018
(GVBl. Nr. 4 vom 04.04.2018 S. 38)



Aufgrund

  1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),
  3. des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66),
  4. des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,

  1. des § 44 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)

verordnet der Minister des Innern und für Sport und

  1. des § 12 Abs. 2 des Hessischen Eisenbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2015 (GVBl. S. 193), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu dem Dreizehnten Teil und zu dem Vierzehnten Teil wie folgt gefasst:

alt neu
Dreizehnter Teil
Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

§ 26

Vierzehnter Teil
Zuständigkeiten für den Vollzug der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

§ 27

"Dreizehnter Teil
Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

§ 26

Vierzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

§ 27"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der beim Regierungspräsidium Kassel errichtete Prüfungsausschuss nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348), auch zuständig für Bewerberinnen und Bewerber,

  1. die ihren Wohnsitz im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen haben,
  2. die in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen hat, ausgebildet wurden
    oder
  3. deren Ausbildungsfahrschule ihren Sitz im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen hat.

wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. c wird die Angabe " § 74 Abs. 1 Nr. 1" jeweils durch " § 74 Abs. 1" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 8 Nr. 2" durch " § 7 Nr. 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 74 Abs. 1 Nr. 1" durch " § 74 Abs. 1" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549)" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2" durch " § 9 Abs. 2" ersetzt.

bb) In Nr. 2 Buchst. d werden nach den Wörtern "im Übrigen" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.

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