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Regelwerk

HEisenbG - Hessisches Eisenbahngesetz
- Hessen -

Vom 25. September 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 28.09.2006 S. 491; 13.04.2011 S. 178 11; 13.12.2012 S. 622 12; 06.09.2019 S. 224 19)
Gl.-Nr.: 62-211


Archiv Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen 1967

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 11 19

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040), die

  1. ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind,
  2. in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder
  3. in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.

Es findet auch Anwendung auf Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die ihren Sitz in Hessen haben und nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes selbstständig oder nach § 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen, die nicht dem Geltungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), unterliegen und deren Betrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur erfolgen soll, unterliegen den Regelungen für nicht öffentliche Eisenbahnen

(3) Eisenbahnen im Sinne des Abs. 1 mit einer Spurweite von unter 750 Millimetern, Feldbahnen und Parkbahnen sind keine Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11 19

(1) Anschlussbahnen sind nicht öffentliche Eisenbahnen des Schienengüterverkehrs mit eigener Betriebsführung und eigenen Betriebsmitteln, die unmittelbar oder vermittelt durch andere Anschlussbahnen auf öffentliche Eisenbahnen übergehen können. Serviceeinrichtungen in Terminals und Häfen, zu denen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 5.2082), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Auf Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), sind die §§ 4 und 10 entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Gleisanschluss ist eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur als Werksbahn nach § 2 Abs. 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit einfachen Betriebsverhältnissen.

§ 3 Aufsicht

(1) Durch die Aufsichtsbehörde wird die Beachtung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sichergestellt; §§ 5 und 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die Sicherheit der Eisenbahn oder von der Eisenbahn ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der eisenbahntechnischen Aufsicht fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.

§ 4 Schutzmaßnahmen 11 19

(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie zum Beispiel Überschwemmungen, Schneeverwehungen oder Steinschlag, zu dulden.

(2) Anpflanzungen aller Art und andere mit den Grundstücken nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gilt, so werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer können die Maßnahmen im Einvernehmen mit den genannten Behörden und den Eisenbahnunternehmen selbst durchführen.

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