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FahrlG - Fahrlehrergesetz
Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2162; ber. S. 3784 17a; 04.08.2019 19; 15.08.2019 S. 1307 19a; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 9231-14



Archiv: 1969

Abschnitt 1
Fahrlehrerlaubnis

§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis 17a

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

  1. Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
  2. Die Fahrlehrerlaubnisklasse a berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
  3. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
  4. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis 19

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

  1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
  3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
  4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
  9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
  10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

§ 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat 19a

(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 die Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55

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