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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
Vom 4. August 2019
(BGBl. I Nr. 29 vom 08.08.2019 S. 1190)
Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu den §§ 64 und 66 jeweils die Wörter "Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Weiterverarbeitung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D" durch die Wörter "Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "der Klasse C" durch die Wörter "der Klasse C1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Klassen" gestrichen.
bb) Satz 2
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine geistige oder körperliche Eignung verlangen, soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen Eignung vorliegen könnten.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann
angeordnet werden."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden das Komma vor dem Wort "und" und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5
5. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden, darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.
wird aufgehoben.
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach mindestens achtmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Nummer 8 und 9" durch die Wörter "Nummer 1, 8 und 9" ersetzt.
6. Dem § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird ein Komma angefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Klasse C" durch die Wörter "der Klasse C1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden. | "(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung eines Fahrlehrers begründen. | "(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend." |
(Stand: 30.09.2019)
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