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Regelwerk

Schifffahrtsverordnung Ginsheimer Altrhein
Verordnung zur Regelung der Schifffahrt auf dem Ginsheimer Altrhein *

- Hessen -

Vom 11. Oktober 2010
(GVBl. I vom 04.11.2010 S. 344aufgehoben)



Aufgrund des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf dem Ginsheimer Altrhein von km 1,50 bis zur Mündung in den Rhein.

§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden entsprechend Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868),
  2. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868),
  3. die Sportbootführerscheinverordnung- Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220),
  4. die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
  5. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) und
  6. die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868).

§ 3 Fahrerlaubnis

(1) Wer auf dem Ginsheimer Altrhein ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Nr. 2 der Binnenschifferpatentverordnung führen will, bedarf der nach der Binnenschifferpatentverordnung für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines anderen Bundeslandes.

(2) Wer auf dem Ginsheimer Altrhein ein Sportboot im Sinne des § 1 Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen führen will, bedarf eines Sportbootführerscheins-Binnen nach § 2 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.

(3) Die Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 kann Personen ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 und 2 auf Antrag das Führen von Fahrzeugen auf dem Ginsheimer Altrhein erlauben, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 ist beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und den nach § 12 befugten Personen auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs darf weder anordnen noch zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 verfügt.

§ 4 Fahruntüchtigkeit

Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es der Führerin oder dem Führer des Fahrzeugs verboten, das Fahrzeug zu führen.

§ 5 Fahrgeschwindigkeit

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen eine Fahrgeschwindigkeit von 5 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschreiten.

(2) Die Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs eine höhere Fahrgeschwindigkeit insbesondere für Trainings- und Begleitboote der Sportvereine zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Nutzung des Ginsheimer Altrheins sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 Schifffahrt bei Hochwasser

Der Ginsheimer Altrhein darf nicht befahren werden, wenn der Wasserstand des Rheins die Hochwassermarke II des amtlichen Pegels Mainz erreicht oder überschreitet.

§ 7 Fahrverbote und -beschränkungen

(1) Untersagt sind

  1. das Fahren mit Amphibien-, Luftkissen- und Tragflügelfahrzeugen sowie mit Wassermotorrädern und
  2. das Wasserskilaufen, das Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett (Kitesurfen) sowie das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen oder Drachenfallschirmen.

(2) Das Fahren mit festen oder aufblasbaren Schwimmsitzen (Belly-Boats) bedarf der Genehmigung der Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1.

(3) Die gewerbsmäßige Überlassung von Sportbooten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschiffahrt- Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888), gegen Zahlung eines Entgelts bedarf der Genehmigung der Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1.

(4) Die Benutzung von Modellfahrzeugen kann von der Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 beschränkt oder untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist.

§ 8 Fahren am Uferbereich

Fahrzeuge, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen von dem Ufer einen Abstand von mindestens 20 Metern einhalten. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist vom Ufer der größtmögliche Abstand einzuhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.

§ 9 Zu Wasser lassen, Stillliegen

(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür zugelassenen Einsetzstellen zu Wasser gelassen werden.

(2) Das Festmachen und das Ankern sind nur an den hierfür zugelassenen Anlegestellen und Liegeplätzen zulässig.

§ 10 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

§ 11 Ausnahmen

(1) Die Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs schriftlich Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung genehmigen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 ist beim Betrieb des Fahrzeugs mitzuführen und den nach § 12 befugten Personen auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei zuständig.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Sportboot ohne Sportbootführerscheins-Binnen
    führt,
  3. entgegen § 3 Abs. 4 die erforderliche Fahrerlaubnis beim Führen des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
  4. entgegen § 3 Abs. 5 als Eigentümerin oder als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Erlaubnis nach §§ 3 Abs. 1, 2 oder 3 verfügt,
  5. entgegen § 4 ein Fahrzeug unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper führt, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  6. entgegen § 5 die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet,
  7. gegen das Fahrverbot bei Hochwasser nach § 6 verstößt,
  8. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit Amphibien-, Luftkissen-, Tragflügelfahrzeugen oder Wassermotorrädern fährt,
  9. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Wasserski läuft, Kitesurfen betreibt oder Flugkörper schleppt,
  10. entgegen § 7 Abs. 2 ohne Genehmigung mit Belly-Boats fährt,
  11. entgegen § 7 Abs. 3 ohne Genehmigung ein Sportboot vermietet,
  12. entgegen § 8 Satz 1 oder 2 den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält,
  13. entgegen § 8 Satz 3 an- oder ablegt,
  14. entgegen § 9 ein Fahrzeug zu Wasser lässt, festmacht oder ankert oder
  15. entgegen § 11 Abs. 2 die Ausnahmegenehmigung beim Betrieb des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der in Art. 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 25 der Binnenschifferpatentverordnung, § 13 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, § 11 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung, § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung und § 15 der Fährenbetriebsverordnung genannten Bestimmungen verstößt.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.


*) GVBl. II 64-13
ENDE

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