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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 26. November 2025
(Brem.GBl. Nr. 128 vom 29.11.2025 S. 1305, ber. S. 1372, 08.01.2026 ber. S. 1)


Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3b Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. LNG-Rabatt
Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert größer 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.
"3. LNG-Rabatt
Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und ohne Einsatz eines eingebauten Scrubbers (Grundlage hierfür ist der Eintrag auf der ESI-Website) einen ESI-SOx-Wert größer 33 erreichen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt."

2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

alt neu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0424
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1171
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1542
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,3231
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1486
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,2292
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2675
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2049
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,3468
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ 0,0484
Fahrzeuge über 30.000 BRZ 0,0549
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0565
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0.0636
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1775
Überseeverkehr
Trampverkehr 0,5689
Linienverkehr/Spezialverkehr 0,2941
Tankfahrzeuge 0,6334
Autocarrier 0,1274
Ro-Ro Fahrzeuge 0,1392
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3849
Sonstige Verkehre
Kreuzfahrtschiffe 0,3079
" § 6 Raumgebühr

Folgende Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0438
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1210
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1593
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,3338
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1535
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,2368
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2763
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2117
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,3582
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ 0,0500
Fahrzeuge über 30.000 BRZ 0,0567
Ro-Ro Fahrzeuge

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