Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Bahn
1. Bau- und Betriebsgenehmigung (Art. 13 und 14 BayESG, § 2 SeilbV)
1.3 Als anzuhörende Behörden und Stellen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayESG kommen insbesondere in Betracht
2. Genehmigung der technischen Planung (Art. 16 BayESG, § 4 SeilbV)
3. Betriebseröffnung (Art. 17 BayESG, § 5 SeilbV)
4. Betriebsleitung (Art. 20 BayESG, §§ 6 und 7 SeilbV)
5. Mitteilungspflicht (Art. 22 BayESG, § 9 SeilbV)
6. Technische Aufsichtsbehörde (Art. 26 BayESG, § 11 SeilbV)
7. Anerkannte sachverständige Stellen und weitere Sachverständige
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Muster eines Halbjahresberichts
Anlage 1.1
Schriftlicher Bericht über Unfälle/Ereignisse an Seilbahnen
1. Auszufüllen durch den Unternehmer
2. Auszufüllen durch die technische Aufsichtsbehörde
Anlage 1.2
Technischer Bericht