Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Bahn

SeilbBek
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1. Bau- und Betriebsgenehmigung (Art. 13 und 14 BayESG, § 2 SeilbV)

1.3 Als anzuhörende Behörden und Stellen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayESG kommen insbesondere in Betracht

2. Genehmigung der technischen Planung (Art. 16 BayESG, § 4 SeilbV)

3. Betriebseröffnung (Art. 17 BayESG, § 5 SeilbV)

4. Betriebsleitung (Art. 20 BayESG, §§ 6 und 7 SeilbV)

5. Mitteilungspflicht (Art. 22 BayESG, § 9 SeilbV)

6. Technische Aufsichtsbehörde (Art. 26 BayESG, § 11 SeilbV)

7. Anerkannte sachverständige Stellen und weitere Sachverständige

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Muster eines Halbjahresberichts

Anlage 1.1
Schriftlicher Bericht über Unfälle/Ereignisse an Seilbahnen

1. Auszufüllen durch den Unternehmer

2. Auszufüllen durch die technische Aufsichtsbehörde

Anlage 1.2
Technischer Bericht

Vorbemerkungen

Anlage 2