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Regelwerk

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

- Bayern -

Vom 14. August 2009
(AllMBl. Nr. 10 vom 29.09.2009 S. 309)
Gl.-Nr.: 922-W


1. Vorbemerkung

1.1 Am 3. Dezember 2009 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1, im Folgenden: Verordnung) in Kraft. Mit Inkrafttreten der Verordnung gilt diese unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Soweit das nationale Recht der Verordnung entgegensteht, hat die Verordnung Anwendungsvorrang, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das nationale Recht ist im Lichte des Gemeinschaftsrechtes auszulegen.

1.2 Aufgrund anhaltender Kontroversen auf Bundesebene wird eine Anpassung des nationalen Rechtsrahmens an die neuen Anforderungen der Verordnung, insbesondere eine erforderliche Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG), bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht erfolgen.

1.3 Die Verkehrsministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 22./23. April 2009 den Arbeitskreis "Öffentlicher Personenverkehr" der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder beauftragt, eine in Grundzügen einheitliche Vorgehensweise und Interpretation der bestehenden Gesetzeslage in den Ländern zu erarbeiten und der Verkehrsministerkonferenz vorzulegen. Der Arbeitskreis "Öffentlicher Personenverkehr" erarbeitet unter Mitwirkung des Freistaats Bayern mehrheitliche Grundpositionen der Länder.

1.4 Unter Berücksichtigung dieser Grundpositionen hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) auf Landesebene mit Vertretern der Genehmigungsbehörden nachfolgende Leitlinien erarbeitet. Das Staatsministerium des Innern wurde beteiligt, die betroffenen Verbände wurden angehört.

1.5 Diese Leitlinien sollen eine möglichst rechtssichere einheitliche Anwendung des neuen Rechts im Freistaat Bayern gewährleisten. Sie sind für die Genehmigungsbehörden verbindlich und sollen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen als Handlungsempfehlungen dienen. Diese Leitlinien gelten nicht für Eisenbahnverkehrsleistungen.

2. Anwendungsbereich der Verordnung

2.1 Die Verordnung greift nur dann ein, wenn die öffentliche Hand intervenieren möchte, insbesondere durch finanzielle Ausgleichsleistungen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Soweit und solange Verkehrsleistungen ohne diese Kompensation durch die öffentliche Hand erbracht werden (kommerzielle Verkehre), greift die Verordnung nicht ein.

2.2 Die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinn der Verordnung sieht das deutsche Recht gegenwärtig nicht vor. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wäre hierfür als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eine Gesetzesgrundlage erforderlich. Die Linienverkehrsgenehmigung nach § 13 PBefG stellt kein ausschließliches Recht für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in diesem Sinn dar.

2.3 Die Verordnung gilt für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs. Hierunter fallen Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden. Nicht betroffen sind daher grundsätzlich freigestellte Schüler- und Werksverkehre. Bei Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verkehrsleistungen für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei erbracht werden.

2.4 Zuständige Behörden im Sinn der Verordnung sind die Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), d. h. die Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 8 BayÖPNVG) sowie kreisangehörige Gemeinden, soweit Aufgaben des ÖPNV übertragen worden sind (Art. 9 BayÖPNVG). Zuständige Behörde kann auch eine Gruppe von Behörden sein. Zu denken ist z.B. an Verkehrskooperationen (Art. 7 BayÖPNVG), soweit nur Aufgabenträger an ihnen beteiligt sind, oder an überörtliche Zusammenschlüsse der Aufgabenträger (Art. 10 BayÖPNVG).

3. Kommerzielle Verkehre

3.1 Kommerzielle Verkehre werden nicht im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinn der Verordnung erbracht. Kommerzielle Verkehre sind Verkehrsleistungen, die grundsätzlich ohne finanzielle Ausgleichsleistung betrieben werden. Nach der Verordnung ist es unerheblich, ob die öffentlichen Personenverkehrsdienste von öffentlichen oder privaten Verkehrsunternehmen erbracht werden (vgl. Erwägungsgrund 12). Der in der Verordnung verwendete Begriff kommerzieller Verkehr ist nicht identisch mit dem Begriff eigenwirtschaftlicher Verkehr (§ 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).

3.2 Verkehrsdienstleistungen sind entsprechend Nr. 4.3 auch dann als kommerziell im Sinn der Verordnung anzusehen, wenn sie neben Fahrgeldeinnahmen finanziert werden durch:

  1. Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (§ 45a PBefG),

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