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Regelwerk

HafenVO - Hafenverordnung
Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze

- Baden-Württemberg -

Vom 10. Januar 1983
(GBl. 1983 S. 41;25.04.2007 S. 252; 26.10.1992 S. 729; 25.04.2007 S. 252; 06.05.2008 S. 121; 0504.2009 S. 223; 07.08.2009 S. 474 09; 25.01.2010 S. 65; 03.12.2013 S. 389 13; 23.02.2017 S. 99 17; 23.03.2020 S. 172 20)



Auf Grund von § 30 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle Häfen. Ausgenommen sind

  1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet,
  2. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Vergnügungsschiffahrt dienen,
  3. Häfen, die am Bodensee einschließlich des Untersees und am Rhein oberhalb von Schaffhausen liegen.

(2) Die Bereiche der Häfen im Sinne des Absatzes 1 sind im Vierten Teil dieser Verordnung beschrieben. Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.

(3) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade- und Löschplätze.

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften 20

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend:

  1. die durch die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 497) eingeführte Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),
  2. die durch die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBl. I S. 178) eingeführte Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 508)
  3. die durch die ADNR-Einführungsverordnung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119) eingeführte Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2307), nach Maßgabe der §§ 1, 4-6 und 9 der ADNR-Einführungsverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2307),
  4. die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Rheinfelden und basel vom 12. März 1976 (GBl. S. 333).

Dabei gelten die für bestimmte Bundeswasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen entsprechend. Ebenso gelten in den an den Bundeswasserstraßen gelegenen Häfen die aufgrund der in Satz 1 genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art entsprechend. Im Hafen Mannheim gilt mit Ausnahme des Hafengebietes unmittelbar am Neckar das für den Rhein geltende Recht.

(2) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr in den Häfen sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4, in Häfen am Rhein auf Wasserstraßen der Zone 3 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen. 1)

§ 3 Hafenbehörde

(1) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht wird. Soweit die nach § 4 des Hafensicherheitsgesetzes zuständige Behörde auf Grund des Hafensicherheitsgesetzes tätig wird, entfällt die Zuständigkeit der Ha-fenbehörde nach Satz 1. Die Hafenbehörde hat innerhalb der durch das Recht bestimmten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Zuständig bei der Durchführung des ADNR ist die Hafenbehörde für

  1. die Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Rn. 10 308 ADNR),
  2. die Bezeichnung von Umschlagstellen (Rn. 10 407, 11 407, 71 407 ADNR),
  3. die Genehmigung des Füllens und Entleerens von Behältern auf dem Schiff (Rn. 10 419 Abs. 1 ADNR),
  4. die Genehmigung des Umladens von Schiff zu Schiff (Rn. 10 506 ADNR),
  5. die Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Dauer des Umschlags (Rn. 11 408, 71 408 ADNR),
  6. die Genehmigung von gleichzeitigem Laden und Löschen (Rn. 11 414 Abs. 9, 131 424 ADNR),
  7. die Genehmigung des Stilliegens außerhalb der besonders bezeichneten Liegeplätze (Rn. 11 504, 14 504, 31 504, 131 504 ADNR),
  8. die Genehmigung zur Beförderung von Sprengstoffen (Rn. 11 501 Abs. 2 ADNR) oder von organischen Peroxiden (Rn. 71 501 Abs. 2 ADNR

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