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HafenVO - Hafenverordnung
Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Januar 1983
(GBl. 1983 S. 41;25.04.2007 S. 252; 26.10.1992 S. 729; 25.04.2007 S. 252; 06.05.2008 S. 121; 0504.2009 S. 223; 07.08.2009 S. 474 09; 25.01.2010 S. 65; 03.12.2013 S. 389 13; 23.02.2017 S. 99 17; 23.03.2020 S. 172 20)
Auf Grund von § 30 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle Häfen. Ausgenommen sind
(2) Die Bereiche der Häfen im Sinne des Absatzes 1 sind im Vierten Teil dieser Verordnung beschrieben. Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.
(3) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade- und Löschplätze.
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften 20
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend:
Dabei gelten die für bestimmte Bundeswasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen entsprechend. Ebenso gelten in den an den Bundeswasserstraßen gelegenen Häfen die aufgrund der in Satz 1 genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art entsprechend. Im Hafen Mannheim gilt mit Ausnahme des Hafengebietes unmittelbar am Neckar das für den Rhein geltende Recht.
(2) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr in den Häfen sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4, in Häfen am Rhein auf Wasserstraßen der Zone 3 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen. 1)
§ 3 Hafenbehörde
(1) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht wird. Soweit die nach § 4 des Hafensicherheitsgesetzes zuständige Behörde auf Grund des Hafensicherheitsgesetzes tätig wird, entfällt die Zuständigkeit der Ha-fenbehörde nach Satz 1. Die Hafenbehörde hat innerhalb der durch das Recht bestimmten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Zuständig bei der Durchführung des ADNR ist die Hafenbehörde für
(Stand: 29.03.2021)
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