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Regelwerk

Änderungstext

RIS - Verordnung des Innenministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG

Vom 7. August 2009
(GBl. Nr. 17 vom 24.09.2009 S. 474)



Auf Grund von § 30 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219), geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252, 255), wird im Einvernehmen mit dem Umweltministerium verordnet:

Artikel 1
Änderung der Hafenverordnung

Die Hafenverordnung vom 10. Januar 1983 (GBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2009 (GBl. S. 223, 224), wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefügt:

≫Vierter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen *

§ 60a Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Vierten Teils gelten für Häfen im Sinne von § 1 Abs. 1, die

  1. ..
  1. an einer Bundeswasserstraße,
  2. an dem für die Schifffahrt bestimmten Rhein zwischen Rheinfelden und basel oder
  3. an einem für die Schifffahrt bestimmten Nebengewässer des Rheins gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 10. Februar 1983 (Staatsanzeiger vom 5. März 1983, S. 5) in ihrer jeweils geltenden Fassung

liegen,

  1. dem gewerblichen Verkehr offen stehen,
  2. an andere transeuropäische Verkehrswege nach Anhang I der die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes betreffenden Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates (Nr. 1346/2001/EG vom 23. Juli 1996, Nr. 1346/2001/EG vom 22. Mai 2001 und Nr. 884/2004/EG vom 29. April 2004) angeschlossen sind und
  3. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500.000 Tonnen beträgt.

§ 60b Begriffsbestimmungen

(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.

§ 60c Pflichten der Hafenbetriebsverwaltung

(1) Die Hafenbetriebsverwaltung stellt in Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sicher, dass

  1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten nach Anhang 1 der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
  2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
  3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen,
  4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierte Nachricht mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten muss und die Nachrichten für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und 11 der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen und den auf Grund von Artikel 5 dieser Richtlinie festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen zu erfüllen. Sie sind spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der auf Grund von Artikel 5 der Richtlinie festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen zu erfüllen.≪

2. Als Fußnote 1 zur Überschrift des Vierten Teils wird angefügt:

≫*) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 152, ber. ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, S. 52).≪

3. Der bisherige Vierte Teil wird Fuenfter Teil.

4. Der bisherige Fuenfte Teil wird Sechster Teil.

5. § 71 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 9 angefügt:

≫(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hafenbetriebsverwaltung entgegen

  1. § 60c Abs. 1 Nr.1 nicht sicherstellt, dass die für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang 1 der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,
  2. § 60c Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt werden,
  3. § 60c Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass bei Meldeverfahren nach internationalen, bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden können,
  4. § 60c Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form unter Beachtung der Mindestanforderungen an Inhalt und Format zugänglich gemacht werden.≪

6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Inkrafttreten

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