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Änderungstext
RIS - Verordnung des Innenministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG
Vom 7. August 2009
(GBl. Nr. 17 vom 24.09.2009 S. 474)
Auf Grund von § 30 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219), geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252, 255), wird im Einvernehmen mit dem Umweltministerium verordnet:
Artikel 1
Änderung der Hafenverordnung
Die Hafenverordnung vom 10. Januar 1983 (GBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2009 (GBl. S. 223, 224), wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefügt:
≫Vierter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen *
§ 60a Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Vierten Teils gelten für Häfen im Sinne von § 1 Abs. 1, die
liegen,
§ 60b Begriffsbestimmungen
(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
§ 60c Pflichten der Hafenbetriebsverwaltung
(1) Die Hafenbetriebsverwaltung stellt in Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sicher, dass
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und 11 der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen und den auf Grund von Artikel 5 dieser Richtlinie festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen zu erfüllen. Sie sind spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der auf Grund von Artikel 5 der Richtlinie festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen zu erfüllen.≪
2. Als Fußnote 1 zur Überschrift des Vierten Teils wird angefügt:
≫*) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 152, ber. ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, S. 52).≪
3. Der bisherige Vierte Teil wird Fuenfter Teil.
4. Der bisherige Fuenfte Teil wird Sechster Teil.
5. § 71 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
≫(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hafenbetriebsverwaltung entgegen
6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 29.08.2018)
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