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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Binnenschifffahrt

LandesschiffVO-BE - Landesschifffahrtsverordnung Berlin
Verordnung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Gewässern des Landes Berlin

- Berlin -

Vom 27. April 1998
(GVBl. 09.05.1998 S. 91; 08.10.1999 S. 558; 14.03.2009 S. 134 09; 01.09.2009 S. 471 09a; 25.06.2012 S. 227 12; 04.03.2019 S. 219 19)
Gl.-Nr.: 753-1-18



Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 09 12 19

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage genannten schiffbaren Gewässer im Land Berlin (Landeswasserstraßen) sowie in Häfen und an Umschlagstellen. Hafenverordnungen können ergänzende Vorschriften enthalten.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten insbesondere die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend:

  1. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2),
  2. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130),
  3. Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107),
  4. Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769),
  5. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123).

(3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 19) finden auf den Landeswasserstraßen und abweichend von Absatz 1 auch auf allen Gewässern 2. Ordnung im Land Berlin Anwendung, auf denen Vermietboote zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.

§ 2 Zuständigkeit

Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften ist das für die Schifffahrts- und Hafenaufsicht zuständige Mitglied des Senats.

§ 2a Überwachungsbefugnis

(1) Den Dienstkräften der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden obliegen die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben sind diese Dienstkräfte berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und sonst für die Sicherheit Verantwortliche müssen den Diesntkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.

(3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 3 Begriffsbestimmung

Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Verbände und Schwimmkörper.

§ 4 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt auf dem Alten Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal die Fahrt in Richtung Havel, auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal die Fahrt in Richtung Teltowkanal und auf den Stichkanälen und Altarmen die Fahrt in Richtung Kanal- und Altarmende.

§ 5 Zulassung zum Verkehr 09 19 19

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) unterliegen, dürfen am Verkehr nur teilnehmen, wenn sie zum Verkehr technisch zugelassen sind und über eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß den § § 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verfügen. Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung müssen den in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Anforderungen zum Befahren von Wasserstraßen der Zone 4 entsprechen.

(2) Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1

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