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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung
- Brandenburg -

Vom 23. April 2026
(GVBl. II Nr. 20 vom 23.04.2026)


Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 sowie des § 146 Absatz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Landesschifffahrtsverordnung

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2025 (GVBl. II Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 Satz 7

Bei Ausnahmen gemäß § 80 Absatz 2 wird stets eine Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb benötigt.

wird aufgehoben.

2. § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See, dem Mellensee und dem Großräschener See - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde, "3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See, dem Mellensee, dem Großräschener See und dem Sedlitzer See - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde,"

3. § 47 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Das Befahren des Geierswalder, Partwitzer und Großräschener Sees ist in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Ufer für motorgetriebene Fahrzeuge verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Hafeneinfahrten und Anlegestellen sowie die Bereiche der Einfahrten in die Überleiter Sornoer Kanal, Rosendorfer Kanal und Ilsekanal. Am Geierswalder See ist das Befahren der Gewässerflächen des Naturschutzgebietes "Sorno-Rosendorfer Buchten" sowie am Großräschener See das Befahren der Gewässerflächen des europäischen Vogelschutzgebietes "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Am Großräschener See ist zusätzlich das Befahren der Gewässerflächen in einem Abstand von weniger als 300 m zur nördlichen Grenze des europäischen Vogelschutzgebietes "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. "(6) Das Befahren des Großräschener und Sedlitzer Sees ist in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Ufer für motorgetriebene Fahrzeuge verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Hafeneinfahrten und Anlegestellen sowie die Bereiche der Einfahrten in die Überleiter Sornoer Kanal, Rosendorfer Kanal und Ilsekanal. Am Geierswalder und am Sedlitzer See ist das Befahren der Gewässerflächen des Naturschutzgebietes "Sorno-Rosendorfer Buchten" sowie am Großräschener See das Befahren der Gewässerflächen des europäischen Vogelschutzgebietes "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Am Großräschener See ist zusätzlich das Befahren der Gewässerflächen in einem Abstand von weniger als 300 Metern zur nördlichen Grenze des europäischen Vogelschutzgebietes "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten."

4. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
(2) Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Antriebsmaschinen nach Absatz 1 können auf Antrag von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist im Bereich des Dahme-Umflut-Kanals, des Köthener Sees, der Spree unterhalb des Wehres Leibsch und des Neuendorfer Sees das Befahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb gestattet. Dabei ist eine Fahrerlaubnis entsprechend § 8 Abs. 1 erforderlich.

"(2) Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Antriebsmaschinen nach Absatz 1 können von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Im Biosphärenreservat Spreewald wird eine Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 8 Absatz 1 benötigt.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Bereich des Dahme-Umflut-Kanals, des Köthener Sees, der Schleusenanlage Leibsch, der Spree unterhalb der Schleuse Leibsch mit dem Neuendorfer See bis zur Grenze des Biosphärenreservates Spreewald unterhalb der Schleuse Alt Schadow gestattet. Für Schiffsführer von Kleinfahrzeugen und Sportbooten gelten auf diesen Gewässern abweichend von Absatz 3 die Regelungen gemäß § 8 Absatz 4 und 5."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 89 Absatz 1 Nummer 46 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

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