umwelt-online: Landesschifffahrtsverordnung Bbg (2)

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§ 27 Abgasleitungen

Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren müssen gasdicht ausgeführt sein und so verlegt und erforderlichenfalls isoliert oder gekühlt sein, dass Feuergefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

§ 28 Kraftstoffbehälter

(1) Kraftstoffbehälter in Fahrzeugen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, sicher befestigt und wenn notwendig mit Schwallwänden ausgestattet sein.

(2) Bei fest eingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck und die Entlüftungsleitung direkt ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden sein. Die Kraftstoffleitungen müssen vom Steuerstand aus absperrbar sein. Mobile Kraftstoffbehälter müssen standfest, vor äußeren Einwirkungen geschützt und außerhalb des für Fahrgäste bestimmten Teils des Fahrzeugs untergebracht werden. Diese Forderungen gelten nicht für Sportboote mit CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15). Für Personenkähne gilt § 82.

§ 29 Flüssiggas- oder Druckluftanlagen

Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Flüssiggas- oder Druckluftanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßig im Abstand von drei Jahren von zugelassenen Sachverständigen überprüft werden. Die Brandenburgische Schifffahrtsuntersuchungskommission trägt die Abnahme in die Zulassung ein. Bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen muss sich das aktuelle Überprüfungsprotokoll an Bord befinden.

§ 30 Akkumulatoren

Akkumulatoren an Bord sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu installieren.

§ 31 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.

§ 32 Nichtzulässige Brennstoffe

Die Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger auf Fahrgastschiffen und Fähren ist nicht zulässig.

§ 33 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

(1) An jedem Fahrzeug, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, Spreewald- und Personenkähnen, müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:

  1. sein Name: der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; bei Fahrzeugen mit Antriebsmaschine muss er außerdem so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Wird eine solche Inschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Inschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
  2. sein Heimat- oder Registerort: der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.

(2) Darüber hinaus muss, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, Spreewald- und Personenkähnen,

  1. an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein. Diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen;
  2. an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an auffallender Stelle angebracht sein.

(3) Die Kennzeichen nach den Absätzen 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 0,20 Meter, bei den anderen Zeichen mindestens 0,15 Meter betragen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

(4) Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite der Fahrzeuge, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.

§ 34 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

(1) Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge über 5,50 Meter muss mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen entsprechend der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen sein. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.

(2) Das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde auszugebende amtliche Kennzeichen besteht aus einer Kombination von bis zu drei lateinischen Schriftzeichen, die den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erkennen lässt, sowie einer mit Bindestrich angeschlossenen Kombination von maximal fünf arabischen Zahlen.

(3) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem oder amtlich anerkanntem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes, eines Landes oder von einer von diesen beauftragten Stelle oder eines beauftragten Verbandes zugeteilt wurde.

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(Stand: 02.03.2022)

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