umwelt-online: Landesschifffahrtsverordnung Bbg (3)

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§ 66 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Durch den Betrieb der Fahrzeuge dürfen keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche, Rauch, Abgas oder Gerüche sowie sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herbeigeführt werden, die bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs vermeidbar sind. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§ 67 Verhalten bei Unfällen

(1) Jeder Unfall, durch den der Tod, eine grobe Schädigung der Gesundheit einer Person oder eine erhebliche Sachbeschädigung eingetreten ist, ist durch den Schiffsführer unverzüglich der Polizei mitzuteilen. Dabei hat er die Unfallstelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen und diese bei der Mitteilung so genau wie möglich anzugeben.

(2) Nach einem Unfall darf sich, außer zur Erfüllung der Mitteilungspflicht, kein Beteiligter vom Unfallort entfernen. Jeder Beteiligte hat die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Unfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die Schleusenbetriebsstelle sofort zu benachrichtigen.

§ 68 Fahren mit Wasserski

(1) Wasserskilaufen und andere Betätigungen, bei denen Personen auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitend von einem Fahrzeug gezogen werden, sind nur auf genehmigten und speziell gekennzeichneten Strecken sowie nur in den genehmigten Zeiträumen und bei klarer Sicht zulässig.

(2) Die Genehmigung dieser Strecken erfolgt auf Antrag durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung ist zu befristen. Die Genehmigung kann versagt, mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Vor der Erteilung der Genehmigung sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange anzuhören. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muss in Begleitung einer Person sein, die nach Weisung des Schiffsführers das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskiläufer müssen einen Abstand von mindestens zehn Metern von Badenden und von anderen Fahrzeugen halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht ohne Wasserskiläufer im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskiläufern ist auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

(6) Werden Personen auf sonstigen Gegenständen von Fahrzeugen über das Wasser gezogen, sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 69 Benutzung von sonstigen Sportgeräten

(1) Das Schleppen von bemannten Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

(2) Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Hoverkrafts, Bodeneffektfahrzeugen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist auf schiffbaren Landesgewässern grundsätzlich verboten.

Abschnitt 7
Fahrgastschifffahrt

§ 70 Nutzung von Anlegestellen

(1) Fahrgastschiffe dürfen nur an solchen Anlegestellen anlegen, die nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes speziell als Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt genehmigt wurden.

(2) Eigentümer haben ihre Anlegestellen verkehrs- und betriebssicher zu errichten und zu erhalten. Die Anlegestellen sollen nach Möglichkeit auch durch andere Fahrgastschiffe und Personenkähne vertraglich genutzt werden. Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten, bei Erforderlichkeit ist eine Nachtbezeichnung entsprechend der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung anzubringen. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 71 Verhalten an Anlegestellen

(1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne dürfen andere Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des Besitzers oder in Notfällen festmachen oder ankern.

(2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs dieser Fahrzeuge fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen und Personenkähnen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

(3) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne ist das Baden verboten.

§ 72 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

(1) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

  1. der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
  2. die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
  3. die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.

(2) Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benützen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat. Fahrgäste dürfen in Schleusenkammern nur bei ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenaufsicht ein- und aussteigen.

§ 73 Zurückweisung von Fahrgästen

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(Stand: 29.08.2018)

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