Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendung anderer Vorschriften
Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse der oberen Verkehrsbehörde
§ 4 Zuständigkeiten
§ 5 Befugnisse
Abschnitt 3
Verhalten im Hafen
§ 6 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
§ 7 Benutzung des Hafens, Hafenordnung
§ 8 Beschränkung der Hafennutzung
§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
§ 10 Reinhaltung des Hafens, Schiffsentsorgung
§ 11 Schädlingsbekämpfung
§ 12 Rettungsmittel und -geräte
§ 13 Besondere Vorfälle
§ 14 Reparaturarbeiten
Abschnitt 4
Meldepflichten
§ 15 An- und Abmeldung
§ 16 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren
§ 17 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen
§ 18 Stillegen von Fahrzeugen
Abschnitt 5
Verkehr und Aufenthalt
§ 19 Fahrten im Hafen
§ 20 Schlepp- und Schubverkehr
§ 21 Zuweisung der Liegeplätze
§ 22 Festmachen und Ankern
§ 23 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
§ 24 Landgänge
§ 25 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
§ 26 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
§ 27 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen
Abschnitt 6
Umschlag und Lagern
§ 29 Benutzung von Hafenanlagen
§ 30 Lagern von Gütern
Abschnitt 7
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden
§ 31 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
§ 32 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
§ 33 Festmachen von Fahrzeugen
§ 34 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 35 Fluchtwege
§ 36 Laden und Löschen
§ 37 Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter
§ 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden
§ 39 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen
§ 40 Gasfreiheitszeugnis
Abschnitt 8
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 40b Pflichten
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Übergangsbestimmungen