![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport |
![]() |
LHafenV - Landeshafenverordnung
Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 18. April 1997
(GVBl. II 1997 S. 306; 31.03.2009 S. 270 09)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen im Land Brandenburg.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
(4) Das Gebiet eines Hafens nach den Absätzen 1 und 2 umfaßt:
(5) Die Grenzen des Hafengebietes sind der oberen Verkehrsbehörde zur Kenntnis zu geben und vom Hafenbetreiber durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.
(6) Für zeitweilige Lade-, Lösch- und Umschlagstellen gelten die in der Genehmigung festgelegten Grenzen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Verordnung gelten als
(2) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt. Der Beauftragte des Schiffsführers ist der Vertreter des Schiffsführers bei dessen Abwesenheit.
§ 3 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der folgenden Rechtsvorschriften Anwendung:
(2) Für die unmittelbar oder mittelbar am Netz der Bundeswasserstraßen gelegenen Häfen gelten darüber hinaus folgende Rechtsvorschriften des Bundes:
Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse der oberen Verkehrsbehörde
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau.
(2) Die obere Verkehrsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr und der Betrieb im Hafen bedroht werden. Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nach Zustimmung des Hafenbetreibers seiner Arbeitskräfte als Verrichtungsgehilfen bedienen.
(3) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓