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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Landeshafenverordnung *
Vom 31. März 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 28.05.2009 S. 270)
Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 74) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung im Benehmen mit dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Landeshafenverordnung vom 18. April 1997 (GVBl. II S. 306) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt:
Abschnitt 8
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 40b Pflichten".
b) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 8 wird die Angabe zu Abschnitt 9.
2. Nach Abschnitt 7 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:
Abschnitt 8
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
(4) Kommen als Betreiber eines Hafens gemäß § 2 Absatz 1 und im Sinne dieses Abschnitts mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 40b Nummer 1 bis 4 im Einzelfall von der oberen Verkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 40b Pflichten
(1) Für das Gebiet eines Hafens gemäß § 1 Absatz 1 und im Sinne des § 40a Absatz 1 stellt der Betreiber des Hafens sicher, dass:
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen."
3. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 9.
4. Nach § 41 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe l werden die folgenden Buchstaben m bis p angefügt:
"m) entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,
n) entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt werden,
(Stand: 29.08.2018)
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