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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, ADR /RID

Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung

Vom 19. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2018 S. 3; 26.11.2018 S. 865aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2017

Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Wenn auf Binnenschiffen, die gefährliche Güter befördern, Flammendurchschlagsicherungen verwendet werden, die nicht entsprechend den geltenden Vorschriften der GGVSEB vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993) in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung und den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN von einem von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sind, die aber nach der internationalen Norm ISO 16852:2016 geprüft sind, es nachgewiesen ist, dass sie den anwendbaren Anforderungen entsprechen (z.B. Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU , oder ECE/Trade/391 oder mindestens gleichwertig) und nach der in Spalte (16) der Tabelle C des ADN für den beförderten Stoff angegebenen Explosionsgruppe ausgewählt sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Diese Vorgehensweise ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

ID: 180102

Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung

Vom 19. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2018 S. 3; 26.11.2018 S. 865aufgehoben)



Archiv: 2017

Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Wenn mit Binnentankschiffen, deren Schiffsstoffliste Ladegüter der UN-Nummer 3256 umfasst, abweichend von den geltenden Vorschriften der GGVSEB vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung bei der Beförderung dieser Güter mit einer Verladetemperatur oberhalb 60 °C autonome Schutzsysteme (Flammendurchschlagsicherungen, Sicherheitsventile) verwendet werden, die nur für einen Temperaturbereich bis maximal 60 °C ausgelegt und zugelassen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Dies ist bis zum 15. März 2018 befristet.

Wenn mit Binnentankschiffen, deren Schiffsstoffliste Ladegüter der UN-Nummer 3256 umfasst, abweichend von den geltenden Vorschriften der GGVSEB in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung, Unterabschnitt 3.2.3.2 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN bei der Beförderung dieser Güter mit einer Verladetemperatur oberhalb 60 °C die Ladetanks alternativ zu der vom ADN geforderten Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen mit Stickstoff inertisiert werden und die nachfolgenden Bedingungen eingehalten sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG):

  1. Vor der Befüllung der Ladetanks mit UN 3256 müssen diese vollständig mit Stickstoff inertisiert sein.
  2. Der Sauerstoffgehalt der inertisierten Ladetanks darf während der Beladung, der Beförderung und der Entladung 5 % nicht übersteigen.
  3. Der Sauerstoffgehalt muss vor und nach der Beladung, sowie nach der Entladung gemessen werden.
  4. Während des Transportes ist ein Überdruck von mindestens 2 mbar aufrechtzuerhalten, zu überwachen und zu dokumentieren.
  5. Bei der Befüllung der Ladetanks ist das aus den Ladetanks verdrängte Inertgas über die Gasabfuhrleitung an Land abzuführen. Es darf nicht an die freie Atmosphäre abgegeben werden.
  6. Beim Löschen von UN 3256 muss in dem Maße Stickstoff nachgeführt werden, wie es zur Erhaltung der vorgeschriebenen vollständigen Inertisierung der Ladetanks erforderlich ist.
  7. Im Beförderungspapier ist auf die Inertisierung der Ladetanks hinzuweisen.
  8. Erfolgt nach dem Löschen von UN 3256 ein Wechsel auf ein anderes Ladegut, für das nach Abschnitt 3.l2.3 ADN Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, sind die autonomen Schutzsysteme vor dem Beladen ohne Gefährdung der Beteiligten wieder ordnungsgemäß zu installieren.

Diese Vorgehensweise ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

ID: 180103

ENDE

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