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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 27..ADR-, der 21. RID- und der 7. ADN-Änderungsverordnung

Vom 26. November 2018
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 865)



Archiv: 2017, 2018
G 24/3642.71/2019-1

Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Die Vorschriften der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443), der 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494) und der 7. ADN-Änderungsverordnung [(Verkündung erfolgt im Dezember 2018)] treten völkerrechtlich zum 1. Januar 2019 mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2019 in Kraft. Diese Vorschriften werden mit der zu erwartenden Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen auch für innerstaatliche Beförderungen zur Anwendung gebracht.

Soweit Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnengewässern nicht entsprechend den geltenden Vorschriften der GGVSEB vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in Verbindung mit der 26. ADR-Änderungsverordnung, der 20. RID-Änderungsverordnung und der 6. ADN-Änderungsverordnung, sondern unter Anwendung einzelner oder aller Vorschriften der ab dem 1. Januar 2019 anwendbaren Fassung der 27. ADR-Änderungsverordnung, der 21. RID-Änderungsverordnung und der 7. ADN-Änderungsverordnung durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen.

Diese Vorgehensweise ist bis zum Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen befristet.

ENDE

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(Stand: 21.02.2019)

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