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Regelwerk

3. DV LuftBO - Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Vom 19. März 2009
(BAnz. Nr. 48 vom 27.03.2009 S. 1139)



Archiv: 1977

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989) geändert worden ist, verordnet das Luftfahrt Bundesamt:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb des nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerätes. Diese Verordnung gilt nicht für Luftfahrtgeräte zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen.

Abschnitt 2
Ausrüstung von Luftfahrzeugen

Unterabschnitt 1
Alle Luftfahrzeuge

§ 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten:

  1. einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist, und
  2. Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit:
    1. einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist,
    2. zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser,
    3. einem Variometer,
    4. einem Kurskreisel,
    5. einem Magnetkompass,
    6. einem Kreiselhorizont,
    7. einer Scheinlotanzeige,
    8. einem Außenluftthermometer,
    9. einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden,
    10. einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung,
    11. einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind,
    12. einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und
    13. einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.

(2) Hubschrauber sind abweichend von den Buchstaben f und g mit einem künstlichen Horizont je vorgeschriebenem Piloten und einem zusätzlichen künstlichen Horizont auszurüsten.

§ 3 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik
(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

(1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 2 mit zwei Langstrecken-Navigationsanlagen in folgendem begrenzten Luftraum ausgerüstet sein:

zwischen Flugfläche 275 und Flugfläche 400 in dem

  1. im Osten durch die östlichen Grenzen der Kontrollbezirke Santa Maria Oceanic, Shanwick Oceanic und Reykjavik,
  2. im Norden durch den geografischen Nordpol,
  3. im Westen - nördlich der geografischen Breite 38°300'N - durch die westlichen Grenzen derafisch llbezirke 38°3 vik, Gander Oceanic und New York Oceanic und - südlich der geografischen Breite 38°30'N - durch den Längengrad 60°W im Kontrollbezirk New York Oceanic und
  4. im Süden - östlich des Längengrades 60°W - durch den Breitengrad 27 °N und - westlich des Längengrades 60 °W - durch die geografische Breite 38°30'N.

(2) Jede einzelne der zwei Langstrecken-Navigationsanlagen muss der Besatzung fortlaufend die Position des Flugzeuges anzeigen können und bestehen aus:

  1. einer Trägheitsnavigationsanlage oder
  2. einer Global Navigation Satellite System (GNSS)-Empfangsanlage.

(3) Dem Luftfahrt-Bundesamt ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Ausrüstung folgende Genauigkeit der Navigation ermöglicht:

  1. die Standardabweichung des seitlichen Kursfehlers darf 6,3 Seemeilen nicht überschreiten,
  2. der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich 30 Seemeilen oder mehr außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 5,3 x 10-4 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 2000 Flugstunden),
  3. der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich zwischen 50 und 70 Seemeilen außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 13 x 10-5betragen (weniger als eine Stunde in etwa 8000 Flugstunden).

(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausrüstung des Flugzeuges mit nur einer Langstrecken-Navigationsanlage nach Absatz 2 oder Absatz 6 zusätzlich zur Ausrüstung nach § 2 zulässig, wenn Flüge nach Instrumentenflugregeln ausschließlich zwischen dem Nordteil Großbritanniens oder Irland einerseits und Nordostkanada andererseits über Island und Grönland in dem nach Absatz 1 festgelegten Luftraum durchgeführt werden.

(5) Einer zusätzlichen Ausrüstung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Flügen nach Instrumentenflugregeln von und nach Island auf den durch die Navigationsfunkfeuer

  1. Flesland, Myggenaes und Ingolfshofdi oder
  2. Sumburgh, Akraberg und Myggenaes festgelegten Flugstrecken.

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