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3. DVLuftBO - Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
Vom 25. Juli 1977
(BAnz. vom 25.07.1977; 28.12.1977/1978 S. 175; 20.01.1981; 12.01.1983; 10.01.1984 S. 586; 28.06.1985 S. 7605; 26.05.1993 S. 750; 14.07.1994 S. 7628; 14.03.1997 S. 3873;
02.09.1997 S. 11845; 07.05.2001 S. 10437)
Gl.-Nr.: 96-1-14-3
Auf Grund des § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb des nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerätes mit Ausnahme der Ausrüstung und des Betriebes von Luftfahrtgerät zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen.
§ 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)
(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, müssen ausgerüstet sein mit:
(2) Die nach den Bauvorschriften (Lufttüchtigkeitsforderungen) geforderte Ausrüstung wird auf die Ausrüstung nach Absatz 1 angerechnet.
§ 2a Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)
(1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik in dem nach Absatz 2 festgelegten Luftraum zusätzlich zur Ausrüstung nach § 2 mit zwei Langstrecken-Navigationsanlagen ausgerüstet sein. Jede einzelne Langstrecken-Navigationsanlage muß der Besatzung fortlaufend die Position des Flugzeugs anzeigen können und bestehen aus:
(2) Die Ausrüstung nach Absatz 1 ist zwischen Flugfläche 275 und Flugfläche 400 in den
(3) Die Ausrüstung nach Absatz 1 muß nachstehende Genauigkeit der Navigation in dem nach Absatz 2 festgelegten Luftraum ermöglichen:
Die Navigationsgenauigkeit ist dem Luftfahrt-Bundesamt nachzuweisen.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind Flüge nach Instrumentenflugregeln zwischen dem Nordteil Großbritanniens oder Irland einerseits und Nordostkanada andererseits über Island und Grönland in dem nach Absatz 2 festgelegten Luftraum auch zulässig, wenn das Flugzeug zusätzlich zur Ausrüstung nach § 2 mit einer Langstrecken-Navigationsanlage nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 6 ausgerüstet ist.
(5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln von und nach Island auf den durch die Navigationsfunkfeuer
festgelegten Flugstrecken bedarf es der zusätzlichen Ausrüstung nach Absatz 1 nicht.
(6) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 geforderten Navigationsanlagen als Ausrüstung zulassen, wenn damit die gleiche Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Navigation nach Absatz 3 nachgewiesen wurde.
§ 2b Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum, RVSM)
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)
(1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM-Lufträume) mit einer Ausrüstung bestehend aus:
ausgestattet und als Flugzeug-Gruppe (group aircraft) oder als einzelnes Flugzeug (non group aircraft) für diesen Zweck zugelassen sein.
(2) Die Ausrüstung nach Absatz 1 muß dabei folgende Anforderungen erfüllen: (a)Für die Zulassung als Flugzeug-Gruppe gelten folgende Bedingungen:
(b)Für die Zulassung eines einzelnen Flugzeuges darf der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage unter normalen Betriebsbedingungen 160 ft und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 200 ft nicht überschreiten.
(c)Für die Zulassung der Flugzeuge gemäß Buchstabe a und b muß der Flugregler mit Höhenhaltung sicherstellen, daß die Abweichung von der gewählten Flughöhe nach oben oder nach unten nicht mehr als 65 ft beträgt.
(3) Der Unternehmer hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge nach den Bestimmungen des Absatzes 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis hat sich zu erstrecken auf:
(4) Die Bestimmungen der §§ 2 und 2a bleiben unberührt.
§ 3 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)
(1) Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür festgelegten Lufträumen müssen motorgetriebene Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3a Ausrüstung von Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen für Überlandflüge
(zu § 22 LuftBO)
Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge, deren Grundausrüstung keinen Magnetkompaß enthält, müssen für Überlandflüge mit einem solchen Gerät ausgerüstet sein.
§ 3b Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)
(1) Für Wolkenflüge müssen Segelflugzeuge ausgerüstet sein mit:
(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Sonstige Ausrüstung
Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
§ 4a Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände
(zu § 3 LuftBO)
Simulierte Gefahrenzustände, d. h. jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Luftfahrzeuges, dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den Besatzungsmitgliedern weder Fluggäste noch gefährliche Güter an Bord befinden.
Schleppstarts von Segelflugzeugen und Motorseglern, die nicht mit einer Bugkupplung ausgerüstet sind, mit anderen Luftfahrzeugen sind nur zulässig, wenn der Luftfahrzeugführer des geschleppten Luftfahrzeuges mindestens fünf Schleppstarts innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt hat.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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