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Regelwerk

3. DVLuftBO - Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Vom 25. Juli 1977
(BAnz. vom 25.07.1977; 28.12.1977/1978 S. 175; 20.01.1981; 12.01.1983; 10.01.1984 S. 586; 28.06.1985 S. 7605; 26.05.1993 S. 750; 14.07.1994 S. 7628; 14.03.1997 S. 3873;
02.09.1997 S. 11845; 07.05.2001 S. 10437)
Gl.-Nr.: 96-1-14-3



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb des nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerätes mit Ausnahme der Ausrüstung und des Betriebes von Luftfahrtgerät zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen.

§ 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)

(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, müssen ausgerüstet sein mit:

  1. einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist;
  2. Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs notwendig sind, mindestens jedoch mit
    1. einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist,
    2. zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser,
    3. einem Variometer,
    4. einem Kurskreisel,
    5. einem Magnetkompaß,
    6. einem Kreiselhorizont,
    7. einer Scheinlotanzeige,
    8. einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter f) geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden,
    9. einem Außenluftthermometer,
    10. einer Uhr mit großem Sekundenanzeiger und Stoppeinrichtung,
    11. einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind,
    12. einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.

(2) Die nach den Bauvorschriften (Lufttüchtigkeitsforderungen) geforderte Ausrüstung wird auf die Ausrüstung nach Absatz 1 angerechnet.

§ 2a Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)

(1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik in dem nach Absatz 2 festgelegten Luftraum zusätzlich zur Ausrüstung nach § 2 mit zwei Langstrecken-Navigationsanlagen ausgerüstet sein. Jede einzelne Langstrecken-Navigationsanlage muß der Besatzung fortlaufend die Position des Flugzeugs anzeigen können und bestehen aus:

  1. einer Trägheitsnavigationsanlage oder
  2. einer Global Navigation Satellite System (GNSS)-Empfangsanlage.

(2) Die Ausrüstung nach Absatz 1 ist zwischen Flugfläche 275 und Flugfläche 400 in den

  1. im Osten durch die östlichen Grenzen der Kontrollbezirke Santa Maria Oceanic, Shanwick Oceanic und Reykjavik,
  2. im Norden durch den geographischen Nordpol,
  3. im Westen - nördlich der geographischen Breite 38 Grad 30'N - durch die westlichen Grenzen der Kontrollbezirke Reykjavik, Gander Oceanic und New York Oceanic und - südlich der geographischen Breite 38 Grad 30'N - durch den Längengrad 60 Grad W im Kontrollbezirk New York Oceanic und
  4. im Süden - östlich des Längengrades 60 Grad W - durch den Breitengrad 27 Grad N und - westlich des Längengrades 60 Grad W - durch die geographische Breite 38 Grad 30'N begrenzten Luftraum mitzuführen.

(3) Die Ausrüstung nach Absatz 1 muß nachstehende Genauigkeit der Navigation in dem nach Absatz 2 festgelegten Luftraum ermöglichen:

  1. die Standardabweichung des seitlichen Kursfehlers darf 6,3 Seemeilen nicht überschreiten;
  2. der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich 30 Seemeilen oder mehr außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muß weniger als 5,3 x 10-4 betragen (weniger als 1 Stunde in etwa 2.000 Flugstunden);
  3. der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich zwischen 50 und 70 Seemeilen außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muß weniger als 13 x 10-5 betragen (weniger als 1 Stunde in etwa 8.000 Flugstunden).

Die Navigationsgenauigkeit ist dem Luftfahrt-Bundesamt nachzuweisen.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind Flüge nach Instrumentenflugregeln zwischen dem Nordteil Großbritanniens oder Irland einerseits und Nordostkanada andererseits über Island und Grönland in dem nach Absatz 2 festgelegten Luftraum auch zulässig, wenn das Flugzeug zusätzlich zur Ausrüstung nach § 2 mit einer Langstrecken-Navigationsanlage nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 6 ausgerüstet ist.

(5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln von und nach Island auf den durch die Navigationsfunkfeuer

  1. Flesland, Myggenaes und Ingolfshofdi oder
  2. Sumburgh, Akraberg und Myggenaes

festgelegten Flugstrecken bedarf es der zusätzlichen Ausrüstung nach Absatz 1 nicht.

(6) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 geforderten Navigationsanlagen als Ausrüstung zulassen, wenn damit die gleiche Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Navigation nach Absatz 3 nachgewiesen wurde.

§ 2b Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum, RVSM)
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)

(1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM-Lufträume) mit einer Ausrüstung bestehend aus:

  1. zwei voneinander unabhängigen Höhenmesseranlagen,
  2. einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) mit automatischer Höhenübermittlung,
  3. einer Höhen-Warnanlage,
  4. einem Flugregler mit Höhenhaltung

ausgestattet und als Flugzeug-Gruppe (group aircraft) oder als einzelnes Flugzeug (non group aircraft) für diesen Zweck zugelassen sein.

(2) Die Ausrüstung nach Absatz 1 muß dabei folgende Anforderungen erfüllen: (a)Für die Zulassung als Flugzeug-Gruppe gelten folgende Bedingungen:

  1. Der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage (mean altimetry system error; ASE) darf unter normalen Betriebsbedingungen 80 ft und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 120 ft nicht überschreiten.
  2. Der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage zuzüglich der dreifachen Standardabweichung darf unter normalen Betriebsbedingungen 200 ft und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 245 ft nicht überschreiten.

(b)Für die Zulassung eines einzelnen Flugzeuges darf der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage unter normalen Betriebsbedingungen 160 ft und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 200 ft nicht überschreiten.

(c)Für die Zulassung der Flugzeuge gemäß Buchstabe a und b muß der Flugregler mit Höhenhaltung sicherstellen, daß die Abweichung von der gewählten Flughöhe nach oben oder nach unten nicht mehr als 65 ft beträgt.

(3) Der Unternehmer hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge nach den Bestimmungen des Absatzes 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis hat sich zu erstrecken auf:

  1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung;
  2. die Betriebsverfahren;
  3. die Schulung der Flugbesatzung.

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 und 2a bleiben unberührt.

§ 3 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)

(1) Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür festgelegten Lufträumen müssen motorgetriebene Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:

  1. einem Magnetkompaß,
  2. einem Kurskreisel,
  3. einem barometrischen Höhenmesser,
  4. einer Fahrtmesseranlage,
  5. einem Variometer,
  6. einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont,
  7. einer Scheinlotanzeige und
  8. einer Uhr mit Sekundenanzeige.

(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3a Ausrüstung von Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen für Überlandflüge
(zu § 22 LuftBO)

Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge, deren Grundausrüstung keinen Magnetkompaß enthält, müssen für Überlandflüge mit einem solchen Gerät ausgerüstet sein.

§ 3b Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)

(1) Für Wolkenflüge müssen Segelflugzeuge ausgerüstet sein mit:

  1. einem Fahrtmesser,
  2. einem Höhenmesser,
  3. einem Wendezeiger mit Scheinlot,
  4. einem Magnetkompaß und
  5. einem Variometer.

(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4 Sonstige Ausrüstung

Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.

§ 4a Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände
(zu § 3 LuftBO)

Simulierte Gefahrenzustände, d. h. jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Luftfahrzeuges, dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den Besatzungsmitgliedern weder Fluggäste noch gefährliche Güter an Bord befinden.

§ 4b

Schleppstarts von Segelflugzeugen und Motorseglern, die nicht mit einer Bugkupplung ausgerüstet sind, mit anderen Luftfahrzeugen sind nur zulässig, wenn der Luftfahrzeugführer des geschleppten Luftfahrzeuges mindestens fünf Schleppstarts innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt hat.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Luftfahrzeugführer entgegen §§ 2 und 2a einen Flug nach Instrumentenflugregeln, entgegen § 3 einen kontrollierten Flug nach Sichtflugregeln, entgegen § 3a einen Überlandflug oder entgegen § 3b einen Wolkenflug ohne die erforderliche Ausrüstung durchführt;
  2. als Halter oder Betriebsleiter entgegen §§ 2, 2a, 3, 3a oder 3b ein Luftfahrzeug ohne die erforderliche Ausrüstung betreibt.
  3. als Luftfahrzeugführer entgegen § 4b die Betriebsvorschrift für einen Schleppstart nicht beachtet und befolgt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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