umwelt-online: JAR-OPS 3 (15)
zurück |
JAR-OPS 3.795 Reserviert
JAR-OPS 3.800 Markierung von Durchbruchstellen
Wenn an einem Hubschrauber Rumpfbereiche vorhanden sind, die im Notfall für einen Durchbruch der Rettungsmannschaften geeignet sind, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass diese Bereiche, wie unten dargestellt, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturenlinie haben, um sich gegen den Hintergrund abzuheben.
Wenn die Markierungen der Ecken eines Durchbruchbereiches weiter als 2 Meter auseinander liegen, müssen Zwischenmarkierungen mit den Abmessungen 9 cm x 3 cm eingefügt werden, so dass nicht mehr als 2 Meter zwischen zwei benachbarten Markierungen liegen.
JAR-OPS 3.805 Reserviert
JAR-OPS 3.810 Megaphone
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn dieser mit tragbaren batteriebetriebenen Megaphonen, die bei einer Noträumung für die Benutzung durch die Besatzungsmitglieder schnell verfügbar sind, ausgestattet ist.
JAR-OPS 3.815 Notbeleuchtung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn dieser ausgestattet ist mit:(1) einer Notbeleuchtungsanlage, die über eine unabhängige Energieversorgung verfügt und die als Lichtquelle zur allgemeinen Kabinenbeleuchtung dient, um die Noträumung des Hubschraubers zu erleichtern,(2) beleuchteten Kennzeichen und Hinweiszeichen für die Notausgänge.
JAR-OPS 3.820 Automatischer Notsender (Automatic Emergency Locator Transmitter/ELT) 18
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit einem automatischen Notpeilsender ausgestattet ist. DerSender muss so im Hubschrauber angebracht sein, dass bei einem Unfall die größtmögliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er ein feststellbares Signal sendet und die Möglichkeit, dass er zu anderen Zeiten ein Signal sendet, weitestgehend ausgeschlossen ist.
(b) Für Flüge zum Zwecke der Unterstützung von oder in Verbindung mit der Förderung oder Erschließung von Bodenschätzen im Meer (einschließlich Gas) darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 auf Flügen über Wasser in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen, wie in JAR-OPS 3.480 (a)(12)(ii)(A) definiert, in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisegeschwindigkeit entspricht, nur dann betreiben, wenn dieser Hubschrauber mit einem automatisch auslösenden Notpeilsender (ELT(AD)) ausgerüstet ist.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Notpeilsender auf den im ICAO-Anhang 10 vorgeschriebenen Notfrequenzen senden kann.
JAR-OPS 3.825 Schwimmwesten
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber auf dem Wasser oder für Flüge über Wasser:(1) in Flugleistungsklasse 3 außerhalb einer Entfernung zum Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann, oder(2) in Flugleistungsklasse 1 oder 2 in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder
(3) in Flugleistungsklasse 2 oder 3 für Starts oder Landungen an einem Flugplatz, bei dem die Startflug- oder Anflugbahn über Wasser verläuft nur betreiben, wenn für jeden Insassen eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden ist. Diese muss so untergebracht sein, dass sie von dem Sitz oder der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist, wenn diese Person die Anschnallgurte angelegt hat. Zusätzlich muss für jedes Kleinkind an Bord eine eigene Schwimmhilfe mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden sein.
JAR-OPS 3.827 Überlebensanzüge für die Besatzung
(a) Wenn aus den dem Kommandanten zur Verfügung stehenden Wetterberichten oder vorhersagen hervorgeht, dass die Wassertemperatur während des Fluges unter 10 0C beträgt, oder wenn die geschätzte Zeit bis zur Rettung länger ist, als die berechnete Überlebenszeit, darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 für Flüge über Wasser in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, zum Zwecke der Unterstützung von oder in Verbindung mit der Förderung oder Erschließung von Bodenschätzen im Meer (einschließlich Gas) nur betreiben, wenn für jedes Besatzungsmitglied ein Überlebensanzug vorgesehen ist.(b) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 3 für Flüge über Wasser unter schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb einer Entfernung vom Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann, oder außerhalb der Entfernung für eine sichere Notlandung auf dem Land nur betreiben, wenn jedes Besatzungsmitglied einen Überlebensanzug trägt.
JAR-OPS 3.830 Rettungsflöße und Rettungs-Notpeilsender (Survival ELT) für ausgedehnte Streckenflüge über Wasser
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 für Flüge über Wasser in einer Entfernung vom Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder in Flugleistungsklasse 3 in einer Entfernung vom Land, die einer Flugzeit von mehr als 5 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, nur einsetzen, wenn die folgende Ausrüstung mitgeführt wird:(1) in einem Hubschrauber, in dem weniger als 12 Personen befördert werden, mindestens ein Rettungsfloß mit einer Nennkapazität von nicht weniger als der höchsten Anzahl Personen an Bord,umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)Preise & Bestellung
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion