umwelt-online: JAR-OPS 3  (10)

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JAR-OPS 3.480 Begriffsbestimmungen

(a) Begriffe, die in den Abschnitten F, G, H, I und J verwendet werden und in JAR-OPS 1 nicht definiert sind, haben die folgende Bedeutung:
(1) Kategorie A: Hubschrauber der Kategorie a sind mehrmotorige Hubschrauber, die gemäß JAR-27/29 oder gleichwertiger Anforderungen der JAa mit von einander unabhängigen Triebwerken und Systemen ausgestattet sind und deren Leistungsinformationen gemäß Flughandbuch auf dem Konzept des Ausfalls des kritischen Triebwerks basieren, welches unter Voraussetzung geeigneter bestimmter Flächen und entsprechender Leistungsfähigkeit die sichere Fortsetzung des Fluges nach dem Ausfall eines Triebwerks gewährleistet.

(2) Kategorie B: Im Zusammenhang mit Hubschraubern bedeutet einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber, die nicht alle Anforderungen der Kategorie a vollständig erfüllen. Für Hubschrauber der Kategorie B ist nach einem Triebwerkausfall nicht sichergestellt, dass sie den Flug fortsetzen können, und es wird eine außerplanmäßige Landung angenommen.

(3) Entscheidungspunkt (Committal Point [CP]): Der Entscheidungspunkt ist der Punkt im Anflug, an dem der steuernde Pilot (PF) die Entscheidung trifft, dass für den Fall, dass ein Triebwerkausfall festgestellt wird, die sicherste Möglichkeit die Fortsetzung des Anflugs zum Hubschrauberlandedeck ist.

(4) Besiedeltes Gebiet (congested area):

Ein Gebiet im Zusammenhang mit einer Großstadt, Stadt oder Siedlung, das im wesentlichen als Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebiet genutzt wird (siehe auch Definition der Begriffe Gebiete mit schwierigen Umgebungsbedingungen und Gebiete ohne schwierige Umgebungsbedingungen).

(5) Definierter Punkt im Abflug (DPa TO):

Der Punkt in der Start- und Anfangssteigflugphase, vor dessen Erreichen nicht sichergestellt ist, dass der Hubschrauber den Flug mit ausgefallenem kritischem Triebwerk sicher fortsetzen kann, und vor dem eine Notlandung erforderlich werden kann.

(6) Definierter Punkt im Anflug (DPBL): Der Punkt in der Anflug- und Landephase, nach dessen Erreichen nicht sichergestellt ist, dass der Hubschrauber den Flug mit ausgefallenem kritischem Triebwerk sicher fortsetzen kann, und nach dem eine Notlandung erforderlich werden kann.

Anmerkung: Definierte Punkte gelten nur für Hubschrauber, die in Flugleistungsklasse 2 betrieben werden.

(7) Entfernung DR: DR ist die horizontale Strecke, die der Hubschrauber ab dem Ende der verfügbaren Startstrecke zurückgelegt hat.

(8) Erhöhter Hubschrauberflugplatz: Ein Hubschrauberflugplatz, der mindestens 3 m über dem umgebenden Gelände liegt.

(9) Kritischer Zeitraum (exposure time). Der tatsächliche Zeitraum, während dessen die Leistung des Hubschraubers mit ausgefallenem kritischem Triebwerk bei Windstille eine sichere Notlandung oder die sichere Fortsetzung des Fluges nicht sicherstellt (siehe auch Definition des Begriffes höchstzulässiger kritischer Zeitraum).

(10) Hubschrauberlandedeck: Ein Flugplatz auf einem schwimmenden oder festen Unterbau im Meer.

(11) Hubschrauberflugplatz (Flugplatz): Ein Flugplatz oder eine festgelegte Fläche auf dem Land, dem Wasser oder einem Gebäude, der oder die ganz oder teilweise für die Landung, den Abflug oder die Bewegung von Hubschraubern am Boden benutzt wird oder für die Benutzung vorgesehen ist.

(12) Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen (Hostile Environment):

(i) Ein Gebiet, in dem:
(A) eine sichere Notlandung nicht durchgeführt werden kann, weil das Gelände ungeeignet ist, oder

(B) die Hubschrauberinsassen nicht ausreichend gegen Wetter- und andere Umwelteinflüsse geschützt werden können oder

(C) die Reaktionszeit des Such- und Rettungsdienstes oder dessen Einsatzmöglichkeiten für die erwartete Gefahrenlage (anticipated exposure) nicht ausreichend sind oder

(D) ein nicht zu akzeptierendes Risiko der Gefährdung von Personen oder Gegenständen am Boden besteht.

(ii) In jedem Fall sind die folgenden Gebiete als Gebiete mit schwierigen Umgebungsbedingungen zu betrachten:

(A) für Flüge über Wasser die von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Staates benannten offenen Seegebiete nördlich 450 nördlicher Breite und südlich 450 südlicher Breite,

(B) die Bereiche besiedelter Gebiete, in denen keine geeigneten Notlandefelder vorhanden sind.

(13) Lande-Entscheidungspunkt (LDP): Der für die Ermittlung der Landeleistung verwendete Punkt, von dem aus - unter der Annahme, dass an diesem Punkt ein Triebwerkausfall festgestellt worden ist - die Landung sicher fortgesetzt oder abgebrochen werden kann.

(14) Verfügbare Landestrecke (Landing Distance Available) (LDAH): Die Länge der Endanflug- und Startfläche plus zusätzlicher Flächen, die für verfügbar und geeignet erklärt worden sind, dass ein Hubschrauber ein Landemanöver aus einer festgelegten Höhe vollenden kann.

(15) Erforderliche Landestrecke (Landing Distance Required) (LDRH): Die horizontale Strecke, die für eine Landung bis zum vollständigen Stillstand, ausgehend von einem Punkt 10,7 m (35 ft) über der Landefläche, erforderlich ist.

(16) Höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl: Die vom Luftfahrtunternehmer verwendete höchste Anzahl Sitze eines einzelnen Hubschraubers (abzüglich der Sitze für die Besatzung), die von der Luftfahrtbehörde für seinen Betrieb genehmigt und im Betriebshandbuch festgelegt ist.

(17) Höchstzulässiger kritischer Zeitraum (Maximum Permitted Exposure Time): Zeitraum, der auf der Grundlage der für das Triebwerkmuster des Hubschraubers aufgezeichneten Ausfallrate ermittelt wird, währenddessen die Wahrscheinlichkeit eines Triebwerkausfalls unberücksichtigt bleiben kann (siehe auch Definition des Begriffes kritischer Zeitraum [Exposure Time]).

(18) Gebiet ohne schwierige Umgebungsbedingungen (Nonhostile environment):

(i) Ein Gebiet, in dem:
(A) eine sichere Notlandung durchgeführt werden kann,

(B) die Hubschrauberinsassen ausreichend vor Wetter- und anderen Umwelteinflüssen geschützt werden können,

(C) die Reaktionszeit des Such- und Rettungsdienstes und dessen Einsatzmöglichkeiten für die erwartete Gefahrenlage (anticipated exposure) ausreichend sind.

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(Stand: 29.08.2018)

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