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Regelwerk

JAR-FCL 3
Bekanntmachung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals

Vom 27. März 2007
(BAnz. Nr. 94a vom 23.05.2007 S. 1)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals (JAR-FCL 3 deutsch) in der Fassung vom 27. März 2007 bekannt. Diese basieren auf der englischen Version der Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing 3, Amendment 5.

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

JAR-FCL 3.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Berechtigung:

In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.

Beruflich tätiger Pilot:

Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr zulässt.

Kopilot:

Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird.

Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.

Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):

Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren, festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Flugingenieur (Flight Engineer FIE):

Eine Person, die die Anforderungen der JAR-FCL 4 erfüllt.

Flugmedizinischer Sachverständiger (Authorised Medical Examiner/AME):

Ein gemäß § 24e Abs. 2 oder 3 LuftVZO anerkannter Arzt. Flugmedizinisches Zentrum (Aeromedical Centre/AMC):

Eine gemäß § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkannte flugmedizinische Einrichtung.

Muster (eines Luftfahrzeuges):

Luftfahrzeuge desselben Grundmusters, einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.

Privatpilot:

Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr nicht zulässt.

Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):

Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Cooperation/MCC):

Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.

Zuständige Stelle:

Die gemäß § 22 LuftVZO für die Erteilung einer Lizenz zuständige Stelle.

JAR-FCL 3.005 Geltungsbereich
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)

(a) Allgemeines

(1) Die Bestimmungen der JAR-FCL gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Mai 2003 bei der zuständigen Stelle eingehen.

(2) Werden in den Bestimmungen der JAR-FCL Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JAR-FCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, z.B. als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.

(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Vollmitglied der JAa sind.

(4) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge nach der jeweiligen nationalen Begriffsbestimmung ausgeschlossen.

(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden, ausgenommen Ausbildungen gemäß JAR-FCL 1.055 (a) (1), müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf im Ausstellerstaat der Lizenz eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt sind.

(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden, ausgenommen Ausbildungen gemäß JARFCL 1.055 (a) (1), müssen auf im Ausstellerstaat der Lizenz eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt sein.

(b) Übergangsbestimmungen

(1) bis (3) nicht Bestandteil der Bestimmungen

(4) Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der LuftVZO in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Feststellung der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der JAR-FCL 3 nicht vollständig erfüllen, dürfen weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.

(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

JAR-FCL 3.015 und JAR-FCL 3.025 Nicht Bestandteil der Bestimmungen

JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit

(a) Tauglichkeit

Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher ausüben zu können.

(b) Tauglichkeitszeugnis

Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.

(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen

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