umwelt-online: JAR-FCL 3  (2)

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JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen

(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine psychologischen Mängel aufweisen - insbesondere bei operationeller Eignung oder jedwedem relevanten Persönlichkeitsfaktor, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte beeinträchtigen können. Eine psychologische Beurteilung kann, wenn dies indiziert ist (siehe Anhang 17 (1) zu den Abschnitten B und C), durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als Teil einer oder in Ergänzung zu einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung gefordert werden (siehe auch Anhang 17 (2) zu den Abschnitten B und C).

(b) Ist eine psychologische Beurteilung indiziert, ist diese durch einen Psychologen durchzuführen.

(c) Der Psychologe muss seine Stellungnahme, die seine Meinung und Empfehlung ausführt, dem anfordernden flugmedizinischen Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen vorlegen.

JAR-FCL 3.365 Erkrankungen der Haut

(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Veränderungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf folgende Veränderungen gelegt werden (siehe Anhang 18 zu den Abschnitten B und C):

(1) Endogene und exogene Ekzeme,

(2) Schwere Psoriasis,

(3) Bakterielle Infektionen der Haut,

(4) Arzneimittelexantheme,

(5) Bullöse Dermatosen,

(6) Bösartige Erkrankungen der Haut,

(7) Urtikaria.

Wenn Zweifel hinsichtlich irgendwelcher Veränderungen bestehen, ist die Beurteilung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erforderlich.

JAR-FCL 3.370 Onkologische Erkrankungen

(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder primäre noch sekundäre maligne Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

(b) Nach der Behandlung einer malignen Erkrankung kann die Tauglichkeit gemäß Anhang 19 zu den Abschnitten B und C überprüft werden.

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Herz-Kreislaufsystem  Anhang 1
(s. auch JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)


1. Ein Belastungs-EKG ist erforderlich:
(a) Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems,
(b) zur weiteren Abklärung eines Ruhe-EKG,
(c) nach Ermessen des untersuchenden flugmedizinischen Zentrums oder flugmedizinischen Sachverständigen,
(d) bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1, wenn der Bewerber das 65. Lebensjahr vollendet hat und danach alle vier Jahre.
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(a) Die Bestimmung der Serumlipide ist eine diagnostische Maßnahme. Signifikante Normabweichungen müssen in Zusammenarbeit mit einem flugmedizinischen Zentrum überprüft, beurteilt und überwacht werden.
(b) Bestehen mehrere Risikofaktoren für atherosklerotische Gefäßveränderungen (Rauchen, positive Familienanamnese, pathologische Lipidwerte, Hypertonie, etc.), ist eine kardiovasculäre Abklärung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen.
3 Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Überprüfung auf andere potentielle Risikofaktoren atherosklerotischer Gefäßveränderungen. Wird der Blutdruck mit der Methode nach Riva-Rocci (RR) und Auskultation der Korotkoff"schen Geräusche gemessen, so ist der systolische Blutdruck beim Auftreten der Korotkoff-Geräusche (Phase 1) und der diastolische Blutdruck bei deren Verschwinden (Phase 5) zu bestimmen. Der Blutdruck sollte zweimal gemessen werden. Ein über die Normwerte erhöhter Blutdruck und/oder erhöhter Ruhepuls erfordern weitere Messungen während der Untersuchung.
4 Einer antihypertensiven Arzneimitteltherapie muss durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen zugestimmt werden. Eine Arzneimitteltherapie kann die folgenden Substanzgruppen einschließen:
(a) Diuretika, außer Schleifendiuretika,
(b) bestimmte, grundsätzlich hydrophile Betablocker,
(c) ACE-Hemmer,
(d) Angiotensin II/AT I-Rezeptorenblocker (Sartane),
(e) Kalziumantagonisten.
Bei antihypertensiver Arzneimitteltherapie kann grundsätzlich die Eintragung der Auflage "OML" in das Tauglichkeitsklasse 1 oder der Auflage "OSL" in das Tauglichkeitsklasse 2 erforderlich sein.
5 Bei Verdacht auf eine asymptomatische koronare Herzkrankheit oder eine periphere arterielle Gefäßerkrankung, muss ein Belastungs-EKG (gemäß Absatz (6)(a)) durchgeführt und - wenn notwendig - durch weitergehende Untersuchungen ergänzt werden (Myokardszintigraphie, Stress-Echokardiographie, Koronarangiographie, etc.). Diese Untersuchungen dürfen weder Hinweise auf eine Minderdurchblutung des Herzmuskels noch auf eine signifikante koronare Gefäßstenose erbringen.
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(Stand: 29.08.2018)

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