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Regelwerk

Zusatzprotokoll betreffend den Übergang von der Regelung nach der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren zu der Regelung nach den einschlägigen Bestimmungen der Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" aufgrund der 1997 in Brüssel vorgenommenen Änderungen, einschließlich ihrer Anlage IV

Vom 6. Februar 2017
(BGBl. II Nr. 4 vom 10.02.2017 S. 74/136)



Siehe: ÜbereinkommenGesetz zum Protokoll / Schlussakte über Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Österreich,

das Königreich Belgien,

die Republik Bulgarien,

die Republik Zypern,

die Republik Kroatien,

das Königreich Dänemark,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

das Vereinigte Königreich

Großbritannien und Nordirland,

die Hellenische Republik,

die Republik Ungarn,

Irland,

die Italienische Republik,

das Großherzogtum Luxemburg,

die Republik Malta,

das Fürstentum Monaco,

das Königreich Norwegen,

das Königreich der Niederlande,

die Portugiesische Republik,

Rumänien,

die Slowakische Republik,

die Republik Slowenien,

das Königreich Schweden,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die Tschechische Republik,

die Republik Türkei,

im Folgenden als "nationale Vertragsparteien" bezeichnet,

die Europäische Organisation für Flugsicherung,

im Folgenden als "EUROCONTROL" bezeichnet -

gestützt auf das 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt " EUROCONTROL", insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 12;

gestützt auf die Maßnahme Nr. 85/43 der Ständigen Kommission EUROCONTROL betreffend den Abschluss dieses Zusatzprotokolls;

in der Erwägung, dass die nationalen Vertragsparteien am heutigen Tag ein Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt " EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen unterzeichnen (im Folgenden als " Protokoll" bezeichnet);

in der Erwägung, dass EUROCONTROL zusammen mit den nationalen Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (im Folgenden als "Mehrseitige Vereinbarung" bezeichnet) als Partei angehört;

in der Erwägung, dass jedoch das Protokoll nur für die nationalen Vertragsparteien und die zu der Diplomatischen Konferenz, auf der das Protokoll angenommen wurde, eingeladenen Staaten oder für andere Staaten, welche die Ständige Kommission EUROCONTROL zur Unterzeichnung ermächtigt hat, zur Unterzeichnung aufliegt;

in der Erwägung, dass nach Artikel IV des Protokolls die Mehrseitige Vereinbarung nach Inkrafttreten des Protokolls außer Kraft gesetzt und durch die einschlägigen Bestimmungen der dem Protokoll beigefügten Neufassung des Übereinkommens einschließlich seiner Anlage IV ersetzt wird;

in der Erwägung, dass eine solche Ersetzung nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich ist -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Mit Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt " EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen tritt die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 außer Kraft.

Artikel 2

Die Regierung des Königreichs Belgien lässt dieses Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1997 in deutscher, englischer, bulgarischer, kroatischer, dänischer, spanischer, französischer, griechischer, ungarischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, schwedischer, tschechischer und türkischer Sprache in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Unterzeichnern eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.

ENDE

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