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Regelwerk

Internationales Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
"EUROCONTROL"

Vom 6. Februar 2017
(BGBl. II Nr. 4 vom 10.02.2017 S. 74/103)



Neufassung des Übereinkommens, in der die weiterhin geltenden Bestimmungen und die durch die diplomatische Konferenz vom 27. Juni 1997 vorgenommenen Änderungen zusammengefasst sind -

- Neufassung des materiellen Teiles des Übereinkommens -

(Red. Anm.: Änderungen von der vorherigen Fassung zu dieser siehe => )

Siehe: Gesetz zum Protokoll / Schlussakte über Protokoll / Zusatzprotokoll

Archiv 2004

(Deutsche Fassung)

Artikel 1

1. Um die zur Einrichtung eines einheitlichen Europäischen Flugverkehrs-Managementsystems erforderliche Harmonisierung und Integration zu verwirklichen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherung zu verstärken und ihre gemeinsamen Tätigkeiten auf diesem Gebiet weiterzuentwickeln; dabei werden sie die Verteidigungserfordernisse gebührend berücksichtigen, im Rahmen der Bereitstellung kostenwirksamer Flugsicherungsdienste ein Höchstmaß an Handlungsfreiheit, das mit dem erforderlichen Sicherheitsgrad zu vereinbaren ist, für alle Luftraumbenutzer gewährleisten und der Notwendigkeit Rechnung tragen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering zu halten, soweit dies insbesondere in betrieblicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist.

Bei der Verfolgung dieser Ziele müssen der Grundsatz der vollen und ausschließlichen Souveränität eines jeden Staates im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet sowie die Möglichkeit eines jeden Staates, seine Befugnisse im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung in seinem nationalen Luftraum auszuüben, unberührt bleiben.

Sie vereinbaren zu diesem Zweck:

  1. eine europäische Politik auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements festzulegen und dabei Strategien und Programme zu dem Zweck zu definieren, die Kapazität zu entwickeln, die notwendig ist, um den Erfordernissen aller zivilen und militärischen Benutzer unter Wahrung des erforderlichen Sicherheitsgrads in kostenwirksamer Weise zu entsprechen;
  2. sich zur Festlegung spezifischer Zielvorgaben hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Flugverkehrsmanagementbetriebs in den in Anlage II aufgeführten Fluginformationsgebieten zu verpflichten, für welche die Staaten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Chikago über die Internationale Zivilluftfahrt die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten zugesagt haben, unbeschadet der Grundsätze der Freiheit des Verkehrs in den nicht der Souveränität der Staaten unterstehenden Lufträumen, wie sie sich aus Übereinkommen, sonstigen internationalen Übereinkünften und den Regeln oder Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts ergeben;
  3. ein System zur Leistungsüberprüfung und Leistungszielsetzung für das Flugverkehrsmanagement einzuführen;
  4. einen gemeinsamen Konvergenz- und Implementierungsplan für die Flugsicherungsdienste und -einrichtungen in Europa durchzuführen;
  5. gemeinsame Normen und Spezifikationen anzunehmen und anzuwenden;
  6. die Regelungen im Bereich der Flugsicherungsdienste zu harmonisieren;
  7. die verfügbare Kapazität weiterzuentwickeln, um der Nachfrage im Luftverkehr entsprechen zu können und durch die gemeinsame Einrichtung, den gemeinsamen Betrieb und die gemeinsame Weiterentwicklung eines gemeinsamen europäischen Verkehrsflusssteuerungssystems im Rahmen der Einführung eines einheitlichen europäischen Flugverkehrs-Managementsystems eine möglichst wirksame Nutzung dieser Kapazität sicherzustellen;
  8. die gemeinsame Beschaffung von Flugsicherungssystemen und -einrichtungen zu fördern;
  9. bei der Festlegung und Berechnung der den Benutzern der Streckennavigationseinrichtungen und -dienste auferlegten Gebühren, im Folgenden als "Flugsicherungs-Streckengebühren" bezeichnet, gemeinsam vorzugehen;
  10. getrennt von der Bereitstellung von Diensten einen Mechanismus zur multilateralen Entwicklung und Harmonisierung einer Sicherheitsregelung auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements innerhalb eines die gesamte Luftfahrt umfassenden Sicherheitssystemkonzepts einzurichten;
  11. sich an der Planung, der Einrichtung und der Überwachung eines globalen Satelliten-Navigationssystems zu beteiligen;
  12. neue Möglichkeiten für ein gemeinsames Handeln auf dem Gebiet der Planung, der Einrichtung, der Überwachung oder des Betriebs von Systemen und Diensten in der Flugsicherung zu bestimmen;
  13. im Rahmen eines "Gate-to-Gate"-Konzepts eine umfassende Politik und einen angemessenen leistungsfähigen Mechanismus für die strategische Gestaltung und Planung der Strecken und des Luftraums zu entwickeln.

2. Sie gründen zu diesem Zweck eine "Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)", im Folgenden als "Organisation" bezeichnet, die in Zusammenarbeit mit den zivilen und militärischen Stellen der Staaten sowie den Benutzerorganisationen handelt. Diese Organisation besteht aus drei Organen:

  1. einer Generalversammlung als dem zuständigen Organ für die Festlegung und die Genehmigung des allgemeinen Vorgehens der Organisation, einschließlich
    1. des gemeinsamen Vorgehens hinsichtlich der Flugsicherungs-Streckengebühren und der anderen Tätigkeiten der Organisation im Gebührenbereich;
    2. der Leistungsüberprüfungs- und Bewertungsfunktionen der Organisation;
    3. der Festlegung der Ziele der Organisation einschließlich derjenigen in den Bereichen Normung, Planung, Leistung und Sicherheitsregelung;

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(Stand: 08.12.2018)

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