Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Schlussakte der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen

Vom 6. Februar 2017
(BGBl. II Nr. 4 vom 10.02.2017 S. 74/76)



(Brüssel, den 27. Juni 1997)

Siehe: Übereinkommen / Gesetz zum Protokoll / Zusatzprotokoll

Die Bevollmächtigten

der Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich,

des Königreichs Belgien,

der Republik Bulgarien,

der Republik Zypern,

der Republik Kroatien,

des Königreichs Dänemark,

des Königreichs Spanien,

der Französischen Republik,

des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

der Hellenischen Republik,

der Republik Ungarn,

Irlands,

der Italienischen Republik,

des Großherzogtums Luxemburg,

der Republik Malta,

des Fürstentums Monaco,

des Königreichs Norwegen,

des Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen Republik,

Rumäniens,

der Slowakischen Republik,

der Republik Slowenien,

des Königreichs Schweden,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Tschechischen Republik,

der Republik Türkei,

die am 27. Juni 1997 in Brüssel zusammengetreten sind,

haben beschlossen, in dem 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" die in Anlage 1 dieser Schlussakte enthaltenen Änderungen vorzunehmen;

haben den Wortlaut des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" angenommen, das am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und dieser Schlussakte als Anlage 2 beigefügt ist;

haben folgende Erklärung des Königreichs der Niederlande zur Kenntnis genommen, die im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft abgegeben wurde, die Mitglieder der EUROCONTROL sind:

"Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die Mitglieder der EUROCONTROL sind, erklären hiermit, dass durch die Unterzeichnung des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL", das am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und dieser Schlussakte als Anlage 2 beigefügt ist, die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in einigen von dem genannten Übereinkommen erfassten Bereichen und der Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL mit dem Ziel, eine solche ausschließliche Zuständigkeit wahrzunehmen, in keiner Weise berührt wird.";

haben folgende Erklärung des Königreichs Belgien zur Kenntnis genommen:

"Das Königreich Belgien unterzeichnet diesen Text zwar ohne formellen Vorbehalt, erklärt jedoch hiermit, dass es besonderen Wert auf die Gliederung des Luftraums in der Weise legt, dass der Zugang zu seinen Flughäfen ohne jede Diskriminierung gewährleistet ist, und auch der Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern besondere Bedeutung beimisst";

haben folgende Erklärung der Hellenischen Republik zur Kenntnis genommen:

"Die Hellenische Republik unterzeichnet die Schlussakte der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll zur Neufassung des internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 unter der Voraussetzung, dass die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des obengenannten Protokolls mit den rechtlichen Rahmenbestimmungen der ICAO und den entsprechenden Verfahren in Einklang stehen.";

haben folgende Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis genommen:

"Die Bundesrepublik Deutschland hält es für erforderlich, dass die künftige Datenschutzregelung der Organisation EUROCONTROL jedenfalls dem Standard der EG-Datenschutzrichtlinie entspricht.

Es ist auch zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die von der Organisation an eine Vertragspartei übermittelt werden, dort einen Schutz genießen, der den Bestimmungen des Statuts entspricht.";

haben folgende Erklärungen angenommen:

I. Entschließung mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, das Protokoll zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ratifizieren

Die Konferenz

zusammengetreten in Brüssel am 27. Juni 1997 mit dem Ziel der Annahme des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL";

nach einstimmiger Annahme des genannten Protokolls;

in der Erwägung, dass es in hohem Maße wünschenswert ist, dass das genannte Protokoll so schnell wie möglich in Kraft tritt -

ersucht alle Vertragsparteien, das Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" so bald wie möglich zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen;

bittet den Generaldirektor der EUROCONTROL, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien alle praktischen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des genannten Protokolls zu ergreifen, um gegebenenfalls Unterstützung zu gewähren.

II. Entschließung zur vorzeitigen Umsetzung des Protokolls

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion