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Regelwerk

35. RheinSchPVAbweichV
Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 14. Januar 2011
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 60; 24.02.2011 S. 240; 06.04.2011 S. 344 11; 16.12.2011 S. 1300 11a 11b; 27.12.2011 AT 147 11caufgehoben)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 und 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 11a 11b

Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten 11a 11b

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Verordnung die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist,
  2. (aufgehoben)
  3. entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung AIS benutzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. als Schiffsführer einer Vorschrift über die Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 oder 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, soweit sich die Strecken auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden oder
  2. einer Vorschrift über die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1, Nummer 2 Satz 2 oder Nummer 3 bis 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12.01 Nummer 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung, zuwiderhandelt, soweit die den Meldepflichten unterliegende Strecke im Inland gelegen ist.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Sicht entgegen § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Verordnung eingeschränkt wird,
  2. (aufgehoben)
  3. die Fahrt eines Fahrzeugs unter Nutzung von AIS anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.07 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 4.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung, nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,
  4. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren zugelassene Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung überschritten werden oder
  5. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulässt
    1. auf dem entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d, Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa, jeweils in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung, die dort jeweils genannte Ausrüstung nicht vorhanden ist oder
    2. obwohl er entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung gefährliche Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADNR erforderlich ist.

§ 3 Nichtanwendung von Vorschriften 11

§ 8 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b, soweit die Bewehrung eines Verstoßes gegen § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist, sowie Nummer 11.12 des Anhangs der Dreiunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2011 (VkBl. 2010 S. 370) geändert worden ist, sind nicht mehr anzuwenden.

§ 4 Aufhebung von Vorschriften 11

Die Zweiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 11. August 2009 (VkBl. 2009 S. 528), die durch die Verordnung vom 12. November 2009 (VkBl. 2009 S. 776) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 5 Inkrafttreten 11

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2013 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit die vorübergehenden Regelungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v betroffen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Absatz 2 am Tag der Verkündung dieser Verordnung in Kraft und mit Ablauf des 30. Januar 2014 außer Kraft.

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Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) Anhang 1 11 11a 11b 11b
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

Begriffsbestimmungen (§ 1.01 Buchstabe ac) *

Anforderungen an die Beladung, Sicht und Höchstzahl der Fahrgäste (§ 1.07 Nummer 2) *

Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Navigationsgeräte (Kapitel 4 Überschrift) *

Navigationsgeräte (Kapitel 4 Abschnitt III Überschrift, § 4.07 Nummer 1 **, 2 *

Durchfahren der Schleusen (§ 6.28 Nummer 9) **

Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre (§ 10.01 Nummer 3) *

Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge (§ 11.02) *

Höchstabmessungen der Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen (§ 11.03) *

Höchstabmessungen der Schubverbände an der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam Rhein-Kanal (§ 11.04)1

Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen (§ 11.05) *

Meldepflicht (§ 12.01) *

II. Vorübergehende Regelung

1. § 1.01 ist in folgender Fassung anzuwenden: 11a 11b

" § 1.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. "Fahrzeug":
    ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;
  2. "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
    ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
  3. "Verband":
    ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
  4. "Schleppverband":
    eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
  5. "Schubverband":
    eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  6. "Schubleichter":
    ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
  7. "Trägerschiffsleichter":
    ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
  8. "Gekuppelte Fahrzeuge":
    eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
  9. "Schwimmendes Gerät":
    eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
  10. "Schwimmende Anlage":
    eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
  11. "Schwimmkörper":
    ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
  12. "Fähre":
    ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  13. "Kleinfahrzeug":
    ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, ausgenommen
  14. "Fahrzeug unter Segel":
    ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  15. "stillliegend":
    ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  16. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
    ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  17. "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
  18. "Nacht":
    der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  19. "Tag":
    der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  20. "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
    ein Licht, dessen Farbe den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entspricht;
  21. "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":
    ein Licht, dessen Stärke den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entspricht;
  22. "Funkellicht", "schnelles Funkellicht":
    ein Licht mit einer Taktkennung, die den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie der Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entspricht;
  23. "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
    "langer Ton":
    ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  24. "Folge sehr kurzer Töne":
    eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
  25. "rechtes" und "linkes Ufer":
    die Seite der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen;
  26. "zu Berg":
    die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt;
    aa) (aufgehoben)
    ab) "schnelles Schiff":
    aa) ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren kann (z.B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper) und wenn dies im Schiffsattest eingetragen ist;
    ac) "Inland AIS Gerät":
    ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards "Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (Beschluss 2006-I-21)" genutzt wird."

2. § 1.07 Nr. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeuges nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken und Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden."

3. Die Überschrift zu Kapitel 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Navigationsgeräte"

4. Kapitel 4 Abschnitt III ist in folgender Fassung anzuwenden: 11a 11b

Abschnitt III
Navigationsgeräte

§ 4.06 Radar  11

  1. (aufgehoben)
  2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
  3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.

§ 4.07 Inland AIS Geräte

  1. Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, dürfen nur dann AIS nutzen, wenn sie mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein. Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
  2. Fahrzeuge dürfen nur dann AIS nutzen, wenn die in das AIS Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen."

5. § 6.28 Nummer 9 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"9. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADNR, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADNR Nummer 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen, oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADNR Nummer 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden."

6. § 10.01 Nummer 3 betreffend die Strecke Germersheim - Mannheim-Rheinau ist in folgender Fassung anzuwenden:

  Richtpegel für Berg- und Talfahrt
Strecke Wasserstand
  Marke I Marke II
Germersheim (km 384,00) _____________________________________________________

Speyer

Germersheim - Mannheim-Rheinau 6,20 7,30
Mannheim-Rheinau (km 410,50) ________________________________________________

7. § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden: 11b

" § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge

  1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.
  2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.
  3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:
  Strecke Länge
in m
Breite
in m
3.1 basel (km 166,64) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a)  
aa) Schleusen Kembs 180 22,90
bb) Ostschleuse 186,50 22,90
b) Schleuse Ottmarsheim
aa) große Schleuse 183 22,80
bb) kleine Schleuse 183 11,45
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa) große Schleuse 183 22,80
bb) kleine Schleuse 183 11,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa) große Schleuse 185 22,90
bb) kleine Schleuse 185 11,45
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim 270 22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2 a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20) 193 22,90
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich 153 34,35
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.3 Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt 186,50 22,90
b) Talfahrt 116,50 22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände
aa) Bergfahrt 193 22,90
bb) Talfahrt 193 12,50
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband
aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung,
davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbaren Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
3.4 a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50)
b) Talfahrt zusätzlich    
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke 153 34,35
aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr,
bb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck'sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr,
cc) Spyck'sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr,
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.

Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.

3.5 Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände
a) Bergfahrt (lange Formation) 269,50 22,90
b) Talfahrt (breite Formation) 193 34,35
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen, wobei in der Talfahrt höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben dürfen. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtem mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;
bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck'sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyck'sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten
aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist;
cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4500 kW nicht überschreiten;
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
3.6 a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40) 110 17,70
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteuerungsanlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen Usselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00). 186,50 11,45
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,00 m.
a) kurze Formation 116,50 22,90
b) lange Formation 193 11,45
Die zuständige Behörde kann eine größere Breite zulassen.
3.7 Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)

8. Die §§ 11.03 bis 11.05 sind nicht mehr anzuwenden.

9. § 12.01 ist in folgender Fassung anzuwenden: 11b

" § 12.01 Meldepflicht

  1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, von Tankschiffen, von Fahrzeugen, die mehr als 20 Container befördern, von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m, von Verbänden, Kabinenschiffen, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in die unter Nummer 5 genannten Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
    1. Schiffsgattung;
    2. Schiffsname;
    3. Standort, Fahrtrichtung;
    4. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;
    5. Tragfähigkeit;
    6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
    7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
    8. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
    9. Fahrtroute;
    10. Beladehafen;
    11. Entladehafen;
    12. bei Gefahrgütern nach ADN:
      die UN-Nummer oder Stoffnummer,
      die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
      die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
      die Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
      für die diese Angaben gelten,
      bei anderen Gütern:
      die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
    13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/ blaue Kegel;
    14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
    15. Anzahl der an Bord befindlichen Container.
  2. Die unter Nummer 1 gemachten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
  3. In den nachfolgenden Fällen muss die Meldung nach Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe c, f, g, h, i, j und n auf elektronischem Wege gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt Edition 1.2 erfolgen:
  4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 6 genannten Strecken die Fahrt für mehr als 2 Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  5. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. Auf den Strecken
    1. basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) bis Lauterburg (km 352,00),
    2. Lauterburg (km 352,00) bis Gorinchem (km 952,50) und
    3. Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20),

      die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:

      • auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Verbände, die nicht dem ADN unterliegen, nicht zu melden;
      • auf der Strecke nach Buchstabe b sind von den Verbänden, die nicht dem ADN unterliegen, nur solche zu melden, deren Länge 140 m und deren Breite 15 m überschreiten und auf der Strecke nach Buchstabe c nur solche, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m überschreiten;
      • auf den Strecken nach Buchstabe b und c sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a, b und d auch beim Vorbeifahren an den übrigen Verkehrsposten, Revierzentralen und Schleusen sowie an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.
  7. Die zuständige Behörde kann für
    1. Bunkerboote andere Meldepflichten,
    2. Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang

festlegen."

  .

Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Anhang 2
(zu § 1 Satz 2)

Beschluss vom 8./9. Dezember 2010 (2010-II-23) über die Verlängerung von Anforderungen vorübergehender Art zu § 1.01 Buchstabe ac, § 1.02 Nummer 1, § 1.07 Nummer 2, § 1.09 Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe b und h, Kapitel 4 Überschrift, Kapitel 4 Abschnitt 111 Überschrift, § 4.06 Nummer 1 Buchstabe b, § 4.07, § 6.32 Nummer 1, § 10.01 Nummer 3, §§ 11.02, 11.03, 11.04, 11.05 und 12.01 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 23).

_____
*) Wiederholung ohne Änderungen
**) Wiederholung mit Änderungen

ENDE

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