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Regelwerk Gefahrgut/Transport/ Binnenschifffahrt

37. RheinSchPVAbweichV
Siebenunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 27. Dezember 2011
(eBAnz. vom 27.12.2011 AT 147; 10.10.2012 S. 814 12aufgehoben)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 und 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus der in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist,
  2. entgegen § 4.06 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung Radar nicht benutzt oder
  3. entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung AIS benutzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. einer Vorschrift über die Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 oder 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, soweit sich die Strecken auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden oder
  2. einer Vorschrift über die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1, Nummer 2 Satz 2 oder Nummer 3 bis 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12.01 Nummer 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung, zuwiderhandelt, soweit sich die den Meldepflichten unterliegende Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Sicht entgegen § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung eingeschränkt wird,
  2. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.06 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,
  3. die Fahrt eines Fahrzeugs unter Nutzung von AIS anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.07 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 4.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung, nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,
  4. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren zugelassene Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung überschritten werden oder
  5. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulässt
    1. auf dem entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d, Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa, jeweils in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung, die dort jeweils genannte Ausrüstung nicht vorhanden ist oder
    2. obwohl er entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung gefährliche Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist.

§ 3 Änderung von Rechtsvorschriften

Die Sechsunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 30. September 2011 (VkBl. 2011 S. 885) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Nummer 11.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit die vorübergehenden Regelungen zu § 1.08 Nummer 3 und 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind.

wird aufgehoben.

2. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer I wird die erste Aufzählung wie folgt gefasst:

alt neu
 - Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge (§ 1.08 Nummer 3 ***), Nummer 4 **), Nummer 5 - neu, Nummer 6 - neu *) "- Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge (§ 1.08 Nummer 5 - neu, Nummer 6 - neu) *"

b) Die Fußnoten "** Wiederholung ohne Änderungen" und "*** Wiederholung mit Änderungen" werden gestrichen.

§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Vierunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist;
  2. die Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2013 außer Kraft.

.

Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Rhein SchPV) Anhang 1 12
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

**) Wiederholung ohne Änderungen
***) Wiederholung mit Änderungen

II. Vorübergehende Regelung

1. § 1.07 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeuges nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken und Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden."

2. Die Überschrift zu Kapitel 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Navigationsgeräte"

3. Kapitel 4 Abschnitt III ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Abschnitt III. Navigationsgeräte

§ 4.06 Radar

  1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
    1. sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 7.06 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind. Dies gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
    2. sich an Bord eine Person befmdet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.

    Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

  2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
  3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.

§ 4.07 Inland AIS Geräte

  1. Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, dürfen nur dann AIS nutzen, wenn sie mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein. Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
  2. Fahrzeuge dürfen nur dann AIS nutzen, wenn die in das AIS Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen."

4. § 10.01 Nummer 3 betreffend die Strecke Germersheim-Mannheim-Rheinau ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Strecke Richtpegel für Berg- und Talfahrt
Wasserstand
Marke I Marke II
...
Germersheim (km 384,00)
Speyer
Germersheim-Mannheim-Rheinau 6,20 7,30
Mannheim-Rheinau (km 410,50)

5. § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge

1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.

2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.

3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:

Strecke Länge in m Breite in m
3.1 basel (km 166,64) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a) Schleusen Kembs 180 22,90
aa) Westschleuse 186,50 22,90
bb) Ostschleuse
b) Schleuse Ottmarsheim 183 22,80
aa) große Schleuse 183 11,45
bb) kleine Schleuse
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa) große Schleuse 183 22,80
bb) kleine Schleuse 183 11,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa) große Schleuse 185 22,80
bb) kleine Schleuse 185 11,45
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim 270 22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2 a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20) 193 22,90
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. 153 34,35
3.3 Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt 186,50 22,90
b) Talfahrt 116,50 22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke 1 zusätzlich für Schubverbände
aa) Bergfahrt 193 22,90
bb) Talfahrt 193 12,50
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband
aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbaren Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
3.4 a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50) 193 22,90
b) Talfahrt zusätzlich 153 34,35
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke
aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr,
bb) Rolandswerth (lcm 641,80) bis Spyck`sche Fähre (lcm 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr,
cc) Spyclesche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr,
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.

Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.

3.5 Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände
a) Bergfahrt (lange Formation) 269,50 22,90
b) Talfahrt (breite Formation) 193 34,35
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen, wobei in der Talfahrt höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben dürfen. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;
bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spycle sehe Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyclesche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten
aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist;
cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erflint sind:
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4500 kW nicht überschreiten;
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
3.6 a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40) 110 17,70
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteuerungsanlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00). 186,50 11,45
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede Neuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,00 m.
3.7 Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)
a) kurze Formation 116,50 22,90
b) lange Formation 193 11,45
Die zuständige Behörde kann eine größere Breite zulassen."

6. Die §§ 11.03 bis 11.05 sind nicht mehr anzuwenden.

7. § 12.01 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 12.01 Meldepflicht

  1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, von Tankschiffen, von Fahrzeugen, die mehr als 20 Container befördern, von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m, von Verbänden, Kabinenschiffen, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in die unter Nummer 6 genannten Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
    1. Schiffsgattung;
    2. Schiffsname;
    3. Standort, Fahrtrichtung;
    4. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;
    5. Tragfähigkeit;
    6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
    7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
    8. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
    9. Fahrtroute;
    10. Beladehafen;
    11. Entladehafen;
    12. bei Gefahrgütern nach ADN:
      • die UN-Nummer oder Stoffnummer,
      • die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
      • die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
      • die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten, bei anderen Gütern:
      • die Art der Ladung (Stoffname, Stoffinenge);
    13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/ blaue Kegel;
    14. Anzahl der an Bord befmdlichen Personen;
    15. Anzahl der an Bord befmdlichen Container.
  2. Die unter Nummer 1 gemachten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsnihrer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
  3. In den nachfolgenden Fällen muss die Meldung nach Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe c, f, g, h, i, j und n auf elektronischem Wege gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt Edition 1.2 erfolgen:
    • Fahrzeuge und Verbände, die mehr als 20 Container an Bord haben,
    • Fahrzeuge und Verbände, die Container an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt, unabhängig von der Anzahl der Container.
  4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 6 genannten Strecken die Fahrt für mehr als 2 Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  5. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. Auf den Strecken
    1. basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) bis Lauterburg (km 352,00),
    2. Lauterburg (km 352,00) bis Gorinchem (km 952,50) und
    3. Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20),

    die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:

    • auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Verbände, die nicht dem ADN unterliegen, nicht zu melden;
    • auf der Strecke nach Buchstabe b sind von den Verbänden, die nicht dem ADN unterliegen, nur solche zu melden, deren Länge 140 m und deren Breite 15 m überschreiten und auf der Strecke nach Buchstabe c nur solche, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m überschreiten;
    • auf den Strecken nach Buchstabe b und c sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a, b und d auch beim Vorbeifahren an den übrigen Verkehrsposten, Revierzentralen und Schleusen sowie an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.
  7. Die zuständige Behörde kann für
    1. Bunkerboote andere Meldepflichten,
    2. Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen."

.

Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Anhang 2
(zu § 1 Satz 2)

Beschluss vom 8./9. Dezember 2010 (2010-11-23) über die Verlängerung von Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.01 Buchstabe ac, § 1.02 Nummer 1, § 1.07 Nummer 2, § 1.09 Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe b und h, Kapitel 4 Überschrift, Kapitel 4 Abschnitt III Überschrift, § 4.06 Nummer 1 Buchstabe b, § 4.07, § 6.32 Nummer 1, § 10.01 Nummer 3, §§ 11.02, 11.03, 11.04, 11.05 und 12.01 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 23).

ENDE

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