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37. RheinSchPVAbweichV
Siebenunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 27. Dezember 2011
(eBAnz. vom 27.12.2011 AT 147; 10.10.2012 S. 814 12aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 und 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus der in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
§ 3 Änderung von Rechtsvorschriften
Die Sechsunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 30. September 2011 (VkBl. 2011 S. 885) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Nummer 11.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit die vorübergehenden Regelungen zu § 1.08 Nummer 3 und 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind.
wird aufgehoben.
2. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I wird die erste Aufzählung wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge (§ 1.08 Nummer 3 ***), Nummer 4 **), Nummer 5 - neu, Nummer 6 - neu *) | "- Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge (§ 1.08 Nummer 5 - neu, Nummer 6 - neu) *" |
b) Die Fußnoten "** Wiederholung ohne Änderungen" und "*** Wiederholung mit Änderungen" werden gestrichen.
§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2013 außer Kraft.
Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Rhein SchPV) | Anhang 1 12 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelung
1. § 1.07 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeuges nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken und Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden."
2. Die Überschrift zu Kapitel 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Navigationsgeräte"
3. Kapitel 4 Abschnitt III ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Abschnitt III. Navigationsgeräte
§ 4.06 Radar
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
§ 4.07 Inland AIS Geräte
4. § 10.01 Nummer 3 betreffend die Strecke Germersheim-Mannheim-Rheinau ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Strecke | Richtpegel für Berg- und Talfahrt | ||
Wasserstand | |||
Marke I | Marke II | ||
... | |||
Germersheim (km 384,00) | |||
Speyer | |||
Germersheim-Mannheim-Rheinau | 6,20 | 7,30 | |
Mannheim-Rheinau (km 410,50) |
5. § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.
2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.
3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:
Strecke | Länge in m | Breite in m | ||
3.1 | basel (km 166,64) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00) | |||
a) Schleusen Kembs | 180 | 22,90 | ||
aa) | Westschleuse | 186,50 | 22,90 | |
bb) | Ostschleuse | |||
b) Schleuse Ottmarsheim | 183 | 22,80 | ||
aa) | große Schleuse | 183 | 11,45 | |
bb) | kleine Schleuse | |||
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau | ||||
aa) | große Schleuse | 183 | 22,80 | |
bb) | kleine Schleuse | 183 | 11,45 | |
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden. | ||||
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg | ||||
aa) | große Schleuse | 185 | 22,80 | |
bb) | kleine Schleuse | 185 | 11,45 | |
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim | 270 | 22,90 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. | ||||
3.2 | a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20) | 193 | 22,90 | |
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. | 153 | 34,35 | ||
3.3 | Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00) | |||
a) Bergfahrt | 186,50 | 22,90 | ||
b) Talfahrt | 116,50 | 22,90 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. | ||||
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke 1 zusätzlich für Schubverbände | ||||
aa) | Bergfahrt | 193 | 22,90 | |
bb) | Talfahrt | 193 | 12,50 | |
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband | ||||
aa) | bei einer Breite bis zu 12,50 m | |||
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder | ||||
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat; | ||||
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbaren Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat; | ||||
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt. | ||||
3.4 | a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50) | 193 | 22,90 | |
b) Talfahrt zusätzlich | 153 | 34,35 | ||
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke | ||||
aa) | St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, | |||
bb) | Rolandswerth (lcm 641,80) bis Spyck`sche Fähre (lcm 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr, | |||
cc) | Spyclesche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr, | |||
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.
Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. |
||||
3.5 | Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände | |||
a) Bergfahrt (lange Formation) | 269,50 | 22,90 | ||
b) Talfahrt (breite Formation) | 193 | 34,35 | ||
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband | ||||
aa) | nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen, wobei in der Talfahrt höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben dürfen. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter; | |||
bb) | die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist. | |||
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spycle sehe Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat. | ||||
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyclesche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten | ||||
aa) | bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m; | |||
bb) | wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist; | |||
cc) | und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erflint sind: | |||
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4500 kW nicht überschreiten; | ||||
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen. | ||||
3.6 | a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40) | 110 | 17,70 | |
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteuerungsanlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00). | 186,50 | 11,45 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede Neuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,00 m. | ||||
3.7 | Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20) | |||
a) kurze Formation | 116,50 | 22,90 | ||
b) lange Formation | 193 | 11,45 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Breite zulassen." |
6. Die §§ 11.03 bis 11.05 sind nicht mehr anzuwenden.
7. § 12.01 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 12.01 Meldepflicht
die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:
Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
Beschluss vom 8./9. Dezember 2010 (2010-11-23) über die Verlängerung von Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.01 Buchstabe ac, § 1.02 Nummer 1, § 1.07 Nummer 2, § 1.09 Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe b und h, Kapitel 4 Überschrift, Kapitel 4 Abschnitt III Überschrift, § 4.06 Nummer 1 Buchstabe b, § 4.07, § 6.32 Nummer 1, § 10.01 Nummer 3, §§ 11.02, 11.03, 11.04, 11.05 und 12.01 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 23).
ENDE |
(Stand: 04.12.2018)
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