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Regelwerk Gefahrgut/Transport, Binnenschifffahrt

25. Donau SchPVAbweichV - Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Vom August 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 562aufgehoben)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Nummer 2 auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Die Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den folgenden Vorschriften und den in dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 2 Erste Ergänzung des Kapitels 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung um eine Definition der Radarfahrt *

Eine Radarfahrt ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar *

§ 3 Zweite Ergänzung des Kapitels 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung um eine Vorschrift zum Ölkontrollbuch und zur Abgabe von Ölrückständen und flüssigen Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwasser **

(1) Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhanges II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung muss ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord mitzuführen. Nach der Erneuerung des Ölkontrollbuches muss das vorhergehende Ölkontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung in ihm an Bord aufbewahrt werden. Bei Fahrzeugen der übrigen Donauuferstaaten kann das Ölkontrollbuch durch eine andere geeignete Urkunde ihres Heimatstaates ersetzt werden.

(2) Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

(3) Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder ein derart angestrichenes Fahrzeug in die Donau einzubringen.

(4) Es ist verboten, fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einzubringen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 3 dieser Verordnung die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder ein derart angestrichenes Fahrzeug in die Donau einbringt oder
  2. entgegen § 2 Absatz 4 dieser Verordnung fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung das Ölkontrollbuch nicht mitführt,
  2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung das Ölkontrollbuch nicht aufbewahrt,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung Rückstände von Öl oder von flüssigen Brennstoffen oder von ölhaltigen Abwässern nicht abgibt,
  4. entgegen § 8.02a Nummer 1 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.1 des Anhangs dieser Verordnung ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  5. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 8.05 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.2 des Anhangs dieser Verordnung ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,
  6. entgegen § 8.15 Nummer 1 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.3 des Anhangs dieser Verordnung das Bleibweg-Signal nicht auslöst,
  7. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, das oder der die in den §§ 9.01 bis 9.04 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer 11.4 des Anhangs dieser Verordnung zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen überschreitet,
  8. entgegen § 10.01 Nummer 1 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs dieser Verordnung die Schifffahrt nicht einstellt oder
  9. einer Vorschrift über Sprechfunk nach § 10.02 Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.6 des Anhangs dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 10.02 Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.7 des Anhangs dieser Verordnung, zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung oder sonstige Person an Bord entgegen § 8.02a Nummer 2 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.1 des Anhangs dieser Verordnung den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/I oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster die Führung eines Fahrzeuges oder eines Verbandes anordnet oder zulässt, das oder der die in den §§ 9.01 bis 9.04 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer 11.4 des Anhangs dieser Verordnung zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen überschreitet.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.

.

Abweichungen zur Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung (Donau SchPV) Anhang
(zu § 1)

I. Inhaltsübersicht

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 8.02a) **
Mitführen der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (§ 1.11); Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22) (§ 8.05) **
Bleibweg-Signal (§ 8.15 Nummer 1 Satz 1) **
Zusammenstellung der Fahrzeuge (Kapitel 9, §§ 9.02 ***, 9.03 ** 9.04 ** 9.05 **
Höchste Schifffahrtswasserstände (§ 10.01 Nummer 1) **
Sprechfunk (§ 10.02 Nummer 1, 3) **

II. Vorübergehende Regelungen

1. § 8.02a ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)

  1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grunde beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen die Mitglieder der diensttuenden Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmen, nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grunde beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentratian von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu bestimmen."

2. § 8.05 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.05 Mitführen der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (§ 1.11); Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)

Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde von dieser Verordnung abweichende Regelungen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen. An Bord jedes Fahrzeugs, sofern es sich nicht um Kleinfahrzeuge, Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen, handelt, muss sich ein Abdruck der Verordnung nach § 1.11 in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der abweichenden Regelungen nach Satz 1 befinden; als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann."

3. § 8.15 Nummer 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleibweg-Signal ausgelöst werden auf

  1. Fahrzeugen, die gefährliche Güter nach Anlage 9 oder 10 befördern oder die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 3.2 1, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung führen müssen und
  2. Tankfahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung führen müssen,

wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden."

4. Kapitel 9 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Kapitel 9
Zusammenstellung der Fahrzeuge

§ 9.01 Abmessungen der Fahrzeuge

Einzeln fahrende Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge m Breite m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) bis Liegestelle Vilshofen km 2249,85) 120,00 22,90
2 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Einmündung des Main Donau Kanals (km 2411,60) 120,00 11,45
3 Einmündung des Main Donau Kanals (km 2411,60) bis Kelheim (km 2414,72) 55,00 11,45

§ 9.02 Abmessungen der Schubverbände

Schubverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

a) in der Bergfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge m Breite m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) bis Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) 190,00 22,90
2.1 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Oberwasser Schleuse Straubing (km 2330,20) 120,00 22,90
2.2 oder 190,00 11,45
2.3 bei Wasserständen von 350 cm und mehr am Pegel Hofkirchen 190,00 22,90
3 Oberwasser Schleuse Straubing (km 2330,20) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 190,00 22,90
4.1 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bzw. Regensburg Nibelungenbrücke (Donau-Südarm, km 2378,45 S) 190,00 11,45
4.2 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Regensburg Nibelungenbrücke (Donau-Südarm, km 2378,45 S) bzw. Unterwasser Schleuse Regensburg (km 2379,50) 120,00 22,90
5 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bis Kelheim (km 2414,72) 55,00 11,45

b) in der Talfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge m Breite m
1 Kelheim (km 2414,72) bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) 55,00 11,45
2.1 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 190,00 11,45
2.2 Unterwasser Schleuse Regensburg (km 2379,50) bzw. Regensburg Nibelungenbrücke (Donau- Südarm, km 2378,45 S) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 120,00 22,90
3 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) 190,00 22,90
4.1 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) bis Oberwasser Schleuse Straubing (km 2330,20) 120,00 22,90
4.2 oder Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) bis zur Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing (km 2320,90) 190,00 11,45
5 Oberwasser Schleuse Straubing (km 2330,20) bzw. Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing (km 2320,90) bis Liegestelle Vilshofen (km 2249.85) 120,00 22,90
6 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Eisenbahnbrücke Kräuterstein (km 2223,30) 190,00 22,90

§ 9.03 Abmessungen der Koppelverbände

Koppelverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge m Breite m
1 Eisenbahnbrücke Kräuterstein (km 2223,30) bis Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) 120,00 34,35
2 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) 120,00 22,90
3 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 120,00 34,35
4.1 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) 120,00 11,45
4.2 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Regensburg Nibelungenbrücke (Donau-Südarm, km 2378,45 S) bzw. Unterwasser Schleuse Regensburg (km 2379,50) 120,00 22,90
5 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411.60) bis Kelheim (km 2414,72) 55,00 11,45

§ 9.04 Zusammenstellung der Schleppverbände

Schleppverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:

a) in der Bergfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen Breite m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) bis Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) 1 4 22,90
2.1 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - 5 11,45
2.2 oder 1 1 22,90
2.3 oder - 2 22,90
3 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 1 4 22,90
4 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) 1 2 11,45
5 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bis Kelheim (km 2414,72) - 1 11,45

b) in der Talfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen Breite m
1 Kelheim (km 2414,72) bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) - 1 11,45
2 Einmündung des Main-Donau-Kanal (km 2411,60) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 2 1 11,45
3.1 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Unterwasser Schleuse Straubing (km 2321,45) 1 1 30,00
3.2 oder 1 2 22,90
4 Unterwasser Schleuse Straubing (km 2321,45) bis Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) oder 1 1 30,00
5 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Unterwasser Schleuse Kachlet (km 2230,30) 1 2 22,90

§ 9.05 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann von den §§ 9.01 bis 9.04 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden."

5. § 10.01 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:

Pegel Wasserstand in cm Abschnitt
Oberndorf 480 Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg bis Schleuse
Geisling Pfatter 600 Geisling bis Straubing
Pfelling 620 Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen 480 Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau 780 Schalding bis Jochenstein"

6. § 10.02 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren müssen mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise

  1. nautische Information
    Kanal 18 (156,900 MHz/ 161,500 MHz) Kanal 19 (156,950 MHz/ 161,550 MHz) Kanal 20 (157,000 MHz/ 161,600 MHz) Kanal 21 (157,050 MHz/ 161,650 MHz) Kanal 22 (157,100 MHz/ 161,700 MHz) Kanal 82 (157,125 MHz/ 161,725 MHz)
  2. Schiff-Schiff
    Kanal 10 (156,500 MHz) ausgerüstet sein."

7. § 10.02 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"3. Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569), die zuletzt durch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden."

_____
*) erstmals erlassen
**
) Wiederholung ohne Änderungen
***) Wiederholung mit Änderungen

ENDE

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