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BinSchPersFührEBefähPrV - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene
Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Vom 21. Dezember 2021
(BAnz. AT 14.01.2022 V2; BGBl. I 14.06.2024 Nr. 193 24)
Überschrift geändert 24
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb eines Unionspatentes sowie folgender besonderer Berechtigungen:
Außerdem wird in der Prüfungsverordnung das Prüfungsverfahren zum Erwerb von Schifferzeugnissen geregelt.
§ 2 Prüfungskommission
(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung.
(2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.
§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel 24
(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.
(2) Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen. Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.
(3) Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.
(4) Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde.
(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(6) Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.
Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen.
Abschnitt 2
Anmeldung und Zulassung
§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung 24
(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.
(2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(Stand: 24.06.2024)
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