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Regelwerk

BinSchPersBefähPrV - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung

Vom 21. Dezember 2021
(BAnz. AT 14.01.2022 V2)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb eines Unionspatentes sowie folgender besonderer Berechtigungen:

  1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter
  2. Wasserstraßen mit besonderem Risiko
  3. Fahren unter Radar

Außerdem wird in der Prüfungsverordnung das Prüfungsverfahren zum Erwerb von Schifferzeugnissen geregelt.

§ 2 Prüfungskommission

(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.

§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel

(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.

(2) Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. Schriftliche Arbeiten sind durch die an der Prüfung teilnehmende Person mit Name und Datum zu versehen. Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

(3) Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.

(4) Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden wurde.

(5) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist veränderlich.

(6) Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

§ 4 Veröffentlichung

Die Aufgabenstellung der Musterprüfung zur Reiseplanung (ohne Lösung) wird veröffentlicht.

Abschnitt 2
Anmeldung und Zulassung

§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,
  2. gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,
  3. Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
  4. Anschrift der Person nach Nummer 3,
  5. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,
  6. einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:
    1. Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,
    2. Sprechfunkzeugnis soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,
    3. Fahrzeitennachweis nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,
    4. Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532 x 413 Pixel,
    5. den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.
  2. Für die Prüfungen zum Erwerb der besonderen Berechtigungen:
    1. Unionspatent oder Schifferzeugnis und
    2. für Risikostrecken den Nachweis der Streckenfahrten nach den

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