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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung

Vom 14. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 193 vom 19.06.2024)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummern 6a und 10 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 2 und § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982), von denen § 57 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung durch Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung

Die Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 14.01.2022 V2) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
BinSchPersBefähPrV - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung
"BinSchPersFührEBefähPrV - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene
Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Schriftliche Arbeiten sind durch die an der Prüfung teilnehmende Person mit Name und Datum zu versehen. "Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen."

b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden wurde. "Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist veränderlich. "(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest."

d) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel."

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Veröffentlichung

Die Aufgabenstellung der Musterprüfung zur Reiseplanung (ohne Lösung) wird veröffentlicht.

" § 4 Veröffentlichung

Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird das Wort "Sprechfunkzeugnis" durch die Wörter "Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses" ersetzt.

bbb) In Buchstabe c wird das Wort "Fahrzeitennachweis" durch die Wörter "Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

alt neu
a) Unionspatent oder Schifferzeugnis und

b) für Risikostrecken den Nachweis der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.

"a) Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und

b) für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung."

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(Stand: 24.06.2024)

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