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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
Vom 14. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 193 vom 19.06.2024)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummern 6a und 10 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 2 und § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982), von denen § 57 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung durch Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
Artikel 1
Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
Die Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 14.01.2022 V2) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BinSchPersBefähPrV - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung |
"BinSchPersFührEBefähPrV - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schriftliche Arbeiten sind durch die an der Prüfung teilnehmende Person mit Name und Datum zu versehen. | "Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen." |
b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden wurde. | "Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist veränderlich. | "(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest." |
d) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel."
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Veröffentlichung
Die Aufgabenstellung der Musterprüfung zur Reiseplanung (ohne Lösung) wird veröffentlicht. |
" § 4 Veröffentlichung
Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort "Sprechfunkzeugnis" durch die Wörter "Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses" ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort "Fahrzeitennachweis" durch die Wörter "Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Unionspatent oder Schifferzeugnis und
b) für Risikostrecken den Nachweis der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung. |
"a) Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und
b) für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung." |
(Stand: 24.06.2024)
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