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Regelwerk

Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Vom 1. September 2010
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2010 S. 391aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1999

Auf Grund des § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), erlasse ich im Hinblick auf die Zahl der Beiratsmitglieder und die Benennung der dem Beirat angehörenden Stellen die folgende Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die weitergehenden Regelungen zur Organisation des Beirates, seiner Verfahrenabläufe und Gremien wurden nach Anhörung der Beiratsmitglieder festgelegt.

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.10.2010 in Kraft.

Die Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 15. März 2007 wird mit Wirkung vom 01.10.2010 aufgehoben.

§ 1 Aufgabenstellung

  1. Nach § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingsetzt, der das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, berät.
  2. Der Beirat befasst sich mit allen Fragen der Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher gefahrgutpolitischer Bedeutung und der Organisation der Beratungsgremien; er tagt bei Bedarf.

§ 2 Mitglieder

Das BMVBS hat für den Beirat die folgenden Stellen benannt:

  1. Sicherheitsbehörden und -organisationen:
    Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Salzgitter;
    die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin;
    das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;
    die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund;
    die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig;
    das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;
    das Umweltbundesamt (UBA), Dessau;
    die Wehrtechnische Dienststelle für Waffen und Munition (VVTD 91), Meppen;
    das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn;
    das Kraftfahrtbundesamt (KBA), Flensburg;
    das Luftfahrtbundesamt (LBA), Braunschweig;
    der Germanische Lloyd (GL), Hamburg;
    die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin;
    der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV), Berlin;
    der DEKRA, Stuttgart.
    Aus der Anlage 1 der Geschäftsordnung sind die allgemeinen und klassenbezogenen Sachgebiete der Sicherheitsbehörden und -organisationen ersichtlich.
  2. Bundesländer (Vertretung wird in der Regel von zwei Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen, die für jeweils fünf Jahre bestimmt werden, eines der Länder soll ein Küstenland sein).
  3. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin;
    Deutscher Städtetag, Köln.
  4. Verbände und Unternehmen der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft:
    Der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt;
    der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg;
    der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;
    der Gemeinschaftsausschuss deutscher Verpackungshersteller (GAdV), Bad Homburg;
    der Bundesverband des deutschen Groß- und Außenhandels (BGA), Berlin;
    die Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels (HDE), Berlin;
    der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GVdV), Köln;
    der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt;
    der Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn;
    der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB), Duisburg;
    der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);
    der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;
    der Deutscher Feuerwehrverband (DFV), Berlin;
    die Lufthansa, Köln.
  5. Gewerkschaften:
    Verdi, Stuttgart;
    Gewerkschaft der Polizei (GdP), Hilden;
    TRANSNET, Frankfurt.
  6. Wissenschaft (Benennung erfolgt auf Vorschlag des Beirats).
  7. Deutsches Institut für Normung (DIN), Berlin.

§ 3 Stellung der Mitglieder

  1. Die dem Beirat angehörenden Mitglieder entsenden zu den Sitzungen in der Regel jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin. Sie haben das Recht, Angelegenheiten, deren Behandlung sie für erforderlich halten, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Werden Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt, ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich durch den Vertreter oder die Vertreterin des antragstellenden Mitglieds vorzutragen.
  2. Die von den Mitgliedern entsandten Vertreter oder Vertreterinnen tragen zu den im Beirat zu behandelnden Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen Stellen vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen nach bester Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit gegenüber dem BMVBS ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht erstattet. Die Mitglieder sollen möglichst durch die Entsendung derselben Vertreter oder Vertreterinnen die Kontinuität der Beratungen fördern.

§ 4 Vorsitz und Geschäftsführung

  1. Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des BMVBS.
  2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem BMVBS oder einer von ihm bestimmten Stelle.

§ 5 Sitzungen

  1. Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung einberufen. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den Sitzungen mindestens 4 Wochen vorher einzuladen.
  2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Geschäftsführung unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorschläge der Mitglieder erstellt. Der Tagesordnung sind zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen beizufügen. Beratungsunterlagen, die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens 1 Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
  3. Die Tagesordnung kann während der Sitzung des Beirats auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Vertreter der Mitglieder geändert oder erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter und Vertreterinnen der Mitglieder des Beirats damit einverstanden ist.
  4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Aussprache ohne förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
  5. Über jede Sitzung des Beirats ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift mit den Ergebnissen der Beratungen zu fertigen.
  6. Jeder Vertreter und jede Vertreterin eines Mitglieds kann verlangen, dass seine oder ihre Meinung zu bestimmten Tagesordnungspunkten festgehalten wird.
  7. Die Mitglieder des Beirats erhalten Abdrucke der Niederschrift mit der Liste der Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen.
  8. Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Niederschrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendungen werden in der folgenden Sitzung beraten.

§ 6 Beteiligung der Bundesministerien

  1. Die Bundesministerien werden über die Termine der Sitzungen des Beirats und des Ständigen Ausschusses Gefahrgutbeförderung unter Übersendung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen unterrichtet.
  2. Die Bundesministerien haben das Recht, Vertreter oder Vertreterinnen zu den Sitzungen zu entsenden und gehört zu werden.

§ 7 Ständiger Ausschuss Gefahrgutbeförderung (AGGB) des Beirats

  1. Der Beirat richtet zur kontinuierlichen Gewährleistung der Beratung des BMVBS den AGGB ein. Dieser berät das BMVBS in allen Fragen, die die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter betreffen, insbesondere in grundsätzlichen Fragen

    die in den Arbeitsgruppen ( § 8) nicht abschließend oder nicht umfänglich zu klären sind und nur in einer interdisziplinären Betrachtung beraten werden können.

    Der AGGB berät den BMVBS zeitnah bei der strategischen Ausrichtung der Gefahrgutpolitik.

  2. Dem Ausschuss gehören die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen ( § 8), die zuständigen Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und je eine sachverständige Person der nachfolgend benannten Stellen an (Mitglieder des AGGB):
    Das Bundesamt für Strahlenschutz, Salzgitter;
    die Physikalisch- Technische Bundesanstalt, Braunschweig;
    das Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin;
    das Robert-Koch-Institut, Berlin;
    das Eisenbahn-Bundesamt, Bonn;
    der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine, Berlin;
    der DEKRA, Stuttgart;
    die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin;
    der Verband der Chemischen Industrie, Frankfurt;
    der Mineralölwirtschaftsverband, Hamburg;
    der Industriegaseverband (IGV), Köln;
    der Verband der Automobilindustrie, Frankfurt;
    der Gemeinschaftsausschuss deutscher Verpackungshersteller, Bad Homburg;
    der Bundesverband des deutschen Groß- und Außenhandels, Berlin;
    der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung, Frankfurt;
    die Vereinigung der Privatgüterwagen Interessenten (VPI), Hamburg;
    der Deutscher Speditions- und Logistikverband, Bonn;
    der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt, Duisburg;
    der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);
    der Verband Deutscher Reeder, Hamburg;
    der Bundesverband der Entsorger (BDE), Berlin;
    der Deutscher Feuerwehrverband, Berlin;
    das Deutsches Institut für Normung, Berlin;
    die Gewerkschaften.
    Stellen, denen der oder die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe angehört, entsenden in der Regel keine weitere sachverständige Person in den AGGB. Es ist den Mitgliedern freigestellt, neben der sachverständigen Person einen Stellvertreter der sachverständigen Person zu benennen. Für den Stellvertreter der sachverständigen Person gelten alle Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die auch für die sachverständige Person gelten.
  3. Die Mitglieder des AGGB, die besondere Sach- und Fachkunde haben müssen, werden von den vorstehend genannten Stellen benannt und vom BMVBS für die Dauer der Benennung bestellt. Die Tätigkeit der Mitglieder des AGGB gegenüber denn BMVBS ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht erstattet.
  4. Der oder die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden des AGGB werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder des AGGB aus ihrer Mitte gewählt. Das BMVBS bestellt den oder die Vorsitzende(n) und die stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils 5 Jahre. Es unterrichtet den Beirat.
  5. Zeit und Ort der Sitzungen stimmt der oder die Vorsitzende des AGGB mit dem BMVBS ab und lädt zu der Sitzung ein. Die Länder erhalten die Einladung nachrichtlich. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den Sitzungen mindestens 4 Wochen vorher einzuladen. Es soll mindestens eine Sitzung jährlich stattfinden.
    Vorschläge für die zu beratenden Angelegenheiten werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem BMVBS in einer Tagesordnung zusammengefasst.
    Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, der zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen beiliegen müssen. Beratungsunterlagen, die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens 1 Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen. Werden Angelegenheiten auf Wunsch eines Mitgliedes auf die Tagesordnung gesetzt, so sind sie bei Bedarf zusätzlich in der nächsten Sitzung mündlich durch den Vertreter oder die Vertreterin des Antrag stellenden Mitglieds zu erläutern.
    Die Tagesordnung kann während der Sitzung des AGGB auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden oder der Mitglieder des AGGB geändert oder erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des AGGB damit einverstanden ist.
  6. Der oder die Vorsitzende des AGGB legt die Niederschrift über eine Sitzung - außer bei großer Eilbedürftigkeit - spätestens 8 Wochen nach Durchführung dem BMVBS und den Mitgliedern des AGGB vor. Die Sitzungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Niederschrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendungen werden erforderlichenfalls in der folgenden Sitzung beraten.
    Der oder die Vorsitzende des AGGB unterrichtet den Beirat über die wesentlichen Themen der Sitzungen.
  7. Der AGGB legt die Beratungsergebnisse in Form von begründeten Vorschlägen dem BMVBS vor. Soweit es sich um, Änderungsanträge zu Rechtsvorschriften, technische Richtlinien oder Normentwürfe handelt, sind Textvorschläge auszuarbeiten.
  8. Die Geschäftsführung für den AGGB nimmt die vom BMVBS im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden bestimmte Stelle wahr.
  9. Vertreter oder Vertreterinnen des BMVBS nehmen an den Sitzungen des AGGB teil.

§ 8 Arbeitsgruppen des AGGB

  1. Die Arbeitsgruppen des AGGB beraten das BMVBS in allen Fragen der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, die nicht grundsätzlicher Natur sind und die in einer Arbeitsgruppe oder im Zusammenwirken mehrerer Arbeitsgruppen beraten werden können. Hierzu zählen auch zeitnahe Empfehlungen zu Beratungen der internationalen regelsetzenden Gremien. Die Arbeitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenbereiche sind in der Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung benannt. Die aktuellen Mitglieder (Sicherheitsbehörden, Länder, Verbände, Gewerkschaften und Wissenschaft) der Arbeitsgruppen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht.
  2. Die Mitgliederlisten der Arbeitsgruppen werden vom AGGB gemeinsam mit dem BMVBS festgelegt und fortgeschrieben. Die Mitglieder können für eine Teilnahme oder nachrichtlich Beteiligung benannt werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen einzelne Sachverständige für die Teilnahme an den Arbeitsgruppensitzungen. Die Anwesenden in einer Sitzung sollen in der Regel auf einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin je Mitglied der Arbeitsgruppe beschränkt werden; Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung des oder der Arbeitsgruppenvorsitzenden im Benehmen mit dem BMVBS. Bei der Auswahl der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche längerfristige Teilnahme gewährleistet wird.
  3. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden nach Anhörung des AGGB auf Vorschlag des oder der AGGB-Vorsitzenden und seiner Vertreter oder Vertreterinnen vom BMVBS für höchstens 5 Jahre berufen, eine Verlängerung ist zulässig. Das BMVBS unterrichtet den AGGB über die Berufung.
  4. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen organisieren eigenverantwortlich die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen erhalten ihre Arbeitsaufträge vom AGGB oder BMVBS. § 7 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorsitzenden sind gehalten, von der Durchführung einer Sitzung abzusehen, wenn eine ausreichende Beratung durch die Nutzung anderer Medien (elektronische Kommunikation) sichergestellt ist. Die Vorsitzenden können weitere Sachverständige themenbezogen auch über einen längeren Zeitraum zur Teilnahme an den Arbeitsgruppensitzungen einladen, falls dies für die Erörterung der Themen förderlich ist.
  5. § 7 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Der oder die Vorsitzende informiert den AGGB durch Übersendung des Berichtes. Fragen, die der Beratung durch den AGGB oder GVB bedürfen, erläutert er oder sie in den jeweiligen Sitzungen.
  6. Vertreter oder Vertreterinnen des BMVBS nehmen an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teil. Im Rahmen der Bearbeitung der Aufträge erforderliche Informationen über den aktuellen Stand der Diskussionen auf nationaler oder internationaler Ebene stellen die Vertreter oder Vertreterinnen des BMVBS im Zusammenwirken mit dem oder der Vorsitzenden sicher.

§ 9 Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Beirates

  1. Das BMVBS kann bei Bedarf im Benehmen mit denn Beirat weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Beirats einsetzen.
  2. Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 10 Beteiligung Außenstehender

Zu Sitzungen des Beirates, der Ausschüsse oder der Arbeitsgruppen können die Vorsitzenden Sachverständige sowie Vertreter oder Vertreterinnen von Behörden und anderen Stellen hinzuziehen, wenn sie über besondere Fachkenntnisse verfügen und die Hinzuziehung erforderlich ist.

§ 11 Vertraulichkeit

Die Mitglieder des Beirates, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach denn Ausscheiden. Sonstige Beteiligte ( § 10) sind erforderlichenfalls vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die Vertraulichkeit hinzuweisen.

§ 12 Umsetzung der Beratungsergebnisse

Über das weitere Vorgehen zu den Beratungsergebnissen des Beirats, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen entscheidet das BMVBS.

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Allgemeine und klassenbezogene Sachgebiete der Sicherheitsbehörden und -organisationen Anlage 1

1. Allgemeine Sachgebiete:

Sachgebiet Sicherheitsbehörde oder -organisation
Tank/Technik VdTÜV, Berlin
GL, Hamburg
Bundeswehr
EBA, Bonn
DIN, Berlin
BAM, Berlin
DEKRA,
Stuttgart
Verpackungstechnik BAM, Berlin
Eisenbahnfahrzeugtechnik EBA, Bonn
VdTÜV, Berlin
Kraftfahrzeugtechnik VdTÜV, Berlin
DEKRa Stuttgart
Bundeswehr
DGUV
- BG Verkehr, Hamburg
Binnenschifffahrtstechnik GL, Hamburg DGUV
- BG Verkehr, Hamburg
Seeschifffahrtstechnik GL, Hamburg DGUV
- BG Verkehr, Hamburg
Strahlenschutz BfS, Salzgitter
Umweltschutz UBA, Dessau
Arbeitsschutz BAuA, Dortmund  
Schutz vor biologischen und Gesundheitsgefahren, insbesondere der Toxizität BfR, Berlin
RKI Berlin
 
Flüssige oder gasförmige Massengüter DGUV
- BG Verkehr, Hamburg
BAM, Berlin
BfR, Berlin
PTB, Braunschweig
GL, Hamburg

2. Klassenbezogene Sachgebiete:

Sachgebiet Sicherheitsbehörde oder -organisation
Klasse 1 BAM, Berlin WTD 91, Meppen
Klasse 2 BAM, Berlin
PTB Braunschweig
BAuA, Dortmund VdTÜV, Berlin
Klasse 3 PTB, Braunschweig
BAM, Berlin
BAuA, Dortmund
DGUV
- BG RCI, Heidelberg
Klassen 4.1, 4.2, 4.3 BAM, Berlin
Klasse 5.1 BAM Berlin DGUV
- BG RCI, Heidelberg
Klasse 5.2 BAM, Berlin
Klasse 6.1 BfR, Berlin
BAM, Berlin
DGUV
- BG RCI, Heidelberg
Klasse 6.2 RKI, Berlin BfR, Berlin  
Klasse 7 BfS, Salzgitter BAM, Berlin  
Klasse 8 BfR, Berlin
BAM, Berlin
DGUV
- BG RCI, Heidelberg
Klasse 9 Je nach Eigenschaften der einzelnen Stoffe eine der vorstehend genannten Behörden oder Institutionen und UBA, Dessau

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Arbeitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenbereiche Anlage 2
Bezeichnung Aufgabenbereich
Klassifizierung Klassifizierung und Verwendung der Verpackungen/IBCs/Großverpackungen/Bulkcontainer (soweit nicht speziellen Klassen zugeordnet)
Verpackungen Bau- und Prüfvorschriften für Verpackugen/IBCs/Großverpackungen (soweit nicht speziellen Klassen zugeordnet) und Aerosole
Klasse 1 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
Klasse 2 Alle Klassifizierungs- und Umschließungsfragen (druckführende Umschließungen)
Klasse 6.2 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
Klasse 7 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen (Behälter für radioaktive Stoffe)
Tanks (drucklos)/ BK 1/BK 2 - Container/MEMU Bau- und Prüfvorschriften und Verwendung
Tank (Druck und Sonstige) Bau- und Prüfvorschriften und Verwendung
Technik/Straße Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu Straßentransporten
Technik/ Eisenbahn Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu Eisenbahntransporten
Binnenschifffahrt Alle verkehrsträgerspezifischen Fragestellungen
Seeschifffahrt Alle verkehrsträgerspezifischen Fragestellungen
Beförderung Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Beförderung (Straße und Schiene einschl. Vor- und Nachlauf zu/von See- und Flughäfen)
Risikobewertung Alle Fragestellungen im Zusammenhang it der Risikobewertung und -analyse,
ENDE

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