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Regelwerk, Gefahrgut


Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen *

Vom 15. Juni 1999
(BAnz. 1999 S. 10707)



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Aufgabenstellung

  1. Nach § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 3114) wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt, der das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung des GGBefG berät.
  2. Der Beirat befaßt sich mit allgemeinen Fragen der Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher Bedeutung sowie mit Einzelfragen, soweit deren Klärung für die Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher Bedeutung ist.

§ 2 Mitglieder

Dem Beirat gehören an:

  1. Sicherheitsbehörden und -organisationen:
    Das Bundesamt für Strahlenschutz, Salzgitter;
    die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin;
    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund;
    die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig; das Robert Koch-Institut, Berlin;
    das Umweltbundesamt, Dessau;
    das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe; Swisttal-Heimerzheim;
    das Eisenbahn-Bundesamt, Bonn; der Germanische Lloyd, Hamburg; der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin;
    der Verband der Technischen Überwachungsvereine, Essen
    und
    der Deutsche Kraftfahrzeugüberwachungsverein AG, Stuttgart.
    Aus der Anlage der Geschäftsordnung sind die allgemeinen und klassenbezogenen Sachgebiete der Sicherheitsbehörden und -organisationen ersichtlich.
  2. Bundesländer (Vertretung wird in der Regel von zwei Vertretern wahrgenommen, die für jeweils fünf Jahre bestimmt werden, eines der Länder soll ein Küstenland sein).
  3. Deutscher Industrie- und Handelstag, Bonn;
    Deutscher Städtetag, Köln.
  4. Verbände und Unternehmen der Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft;
    Verband der Chemischen Industrie, Frankfurt;
    Mineralölwirtschaftsverband, Hamburg;
    Verband der Automobilindustrie, Frankfurt;
    Gemeinschaftsausschuß deutscher Verpackungshersteller, Frankfurt;
    Bundesverband des deutschen Groß- und Außenhandels, Bonn;
    Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels, Köln;
    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, Köln;
    Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik, Frankfurt;
    Bundesverband Spedition und Logistik, Bonn;
    Bundesverband der deutschen Binnenschiffahrt, Duisburg;
    Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, Köln;
    Verband Deutscher Reeder, Hamburg;
    Deutscher Feuerwehrverband, Bonn;
    Deutsche Bahn AG Frankfurt;
    Lufthansa AG, Köln.
  5. Gewerkschaften
    Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Stuttgart;
    Gewerkschaft der Polizei, Hilden;
    Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, Frankfurt;
    Deutsche Angestelltengewerkschaft, Hamburg;
    Deutscher Beamtenbund, Bonn.
  6. Wissenschaft (die Zahl wird vom Beirat festgelegt)
  7. Deutsches Institut für Normung, Berlin.

§ 3 Stellung der Mitglieder

  1. Die dem Beirat angehörenden Mitglieder entsenden zu den Sitzungen jeweils einen Vertreter. Sie haben das Recht, Angelegenheiten, deren Behandlung sie für erforderlich halten, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Werden Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt, ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich durch den Vertreter des antragstellenden Mitglieds vorzutragen.
  2. Die von den Mitgliedern entsandten Vertreter tragen zu den im Beirat zu behandelnden Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen Stellen vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen nach bester Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit gegenüber dem BMVBW ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht erstattet. Die Mitglieder sollen möglichst durch Entsendung derselben Vertreter die Kontinuität der Beratungen fördern.

§ 4 Vorsitz und Geschäftsführung

  1. Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter des BMVBW.
  2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem BMVBW oder einer von ihm bestimmten Stelle.

§ 5 Sitzungen

  1. Die Sitzungen werden von der Geschäftsstelle einberufen. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den Sitzungen mindestens 4 Wochen vorher einzuladen.
  2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorschläge der Mitglieder erstellt. Der Tagesordnung sind zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen beizufügen. Beratungsunterlagen, die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so rechtzeitig zu versenden, daß sie mindestens 1 Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
  3. Die Tagesordnung kann während der Sitzung des Beirats auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Vertreter der Mitglieder geändert oder erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter der Mitglieder des Beirats damit einverstanden ist.
  4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Aussprache ohne förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
  5. Über jede Sitzung des Beirats ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift mit den Ergebnissen der Beratungen zu fertigen.
  6. Jeder Vertreter eines Mitglieds kann verlangen, daß seine Meinung zu bestimmten Tagesordnungspunkten im einzelnen festgehalten wird.
  7. Die Mitglieder des Beirats erhalten Abdrucke der Niederschrift mit der Liste der Sitzungsteilnehmer.
  8. Die Sitzungsteilnehmer können innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Niederschrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendungen werden in der folgenden Sitzung beraten.

§ 6 Beteiligung der Bundesministerien

  1. Die Bundesministerien werden über die Termine der Sitzungen des Beirats unter Übersendung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen unterrichtet.
  2. Die Bundesministerien haben das Recht, Vertreter zu den Sitzungen zu entsenden.
  3. § 3 und § 5 gelten entsprechend.

§ 7 Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Beirats

  1. Das BMVBW kann im Benehmen mit dem Beirat Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Beirats einsetzen.
  2. Den Ausschüssen oder Arbeitsgruppen gehören Vertreter der von den Mitgliedern des Beirats und vom BMVBW benannte sachverständige Personen an.
  3. Die Vorsitzenden werden durch das BMVBW bestellt. Dabei wird gleichzeitig bestimmt, wer die Ausschüsse und Arbeitsgruppen geschäftsführungsmäßig betreut.
  4. Zeit und Ort der Sitzungen stimmen die Vorsitzenden der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit dem BMVBW ab. Vorschläge für die zu beraten den Angelegenheiten werden im Einvernehmen mit dem BMVBW in einer Tagesordnung zusammengefaßt.
  5. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Arbeitsgruppen müssen die Niederschrift über eine Sitzung spätestens sechs Wochen nach Durchführung dem BMVBW vorlegen. Dieses unterrichtet den Beirat während der nächsten Sitzung.
  6. § 2 und § 5 gelten entsprechend.

§ 8 Ausschüsse

Stoffe/Verpackungen (ASV) und Tank/Technik (ATT)

  1. Der ASV berät das BMVBW in den sicherheitstechnischen Fragen der stoffspezifischen Risiken und diesbezüglichen Schutzmaßnahmen beim Transport gefährlicher Güter und bei Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter.
  2. Der ATT berät das BMVBW in den sicherheitstechnischen Fragen, diesen Transport gefährlicher Güter in Bulk, in Fahrzeugen und Tanks betreffen, und bei fahrzeugtechnischen Anforderungen.
  3. § 7 Nr. 2 gilt entsprechend.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ASV und ATT werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder des ASV und ATT gewählt. Das Ergebnis der Wahl bedarf der Bestätigung durch das BMVBW. Es bestellt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden und unterrichtet gleichzeitig den Beirat.
  5. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie die in den ASV und ATT vom BMVBW berufenen Sachverständigen werden für fünf Jahre bestellt. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Berufung der Sachverständigen erfolgt durch das BMVBW. § 7 Nr. 2 gilt entsprechend.
  6. ASV und ATT legen die Beratungsergebnisse in Form von begründeten Vorschlägen dem BMVBW vor. Soweit es sich um technische Richtlinien oder Normenentwürfe handelt, sind Textvorschläge zusätzlich auszuarbeiten.
  7. Die Geschäftsführung für den ASV und ATT nimmt die vom BMVBW bestimmte Behörde wahr.
  8. Vertreter des BMVBW nehmen beratend an den Sitzungen des ASV und ATT teil.
  9. § 3 und § 5 gelten entsprechend.

§ 9 Beteiligung Außenstehender

Zu Sitzungen des Beirates, der Ausschüsse, Arbeitsgruppen des ASV und ATT können die Vorsitzenden Sachverständige sowie Vertreter von Behörden und anderen Stellen hinzuziehen, wenn sie über besondere Fachkenntnisse verfügen.

§ 10 Vertraulichkeit

Die Mitglieder des Beirates, der Ausschüsse, Arbeitsgruppen, des ASV und ATT sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden. Sonstige Beteiligte ( § 9) sind erforderlichenfalls vom Vorsitzenden auf die Vertraulichkeit hinzuweisen.

§ 11 Umsetzung der Beratungsergebnisse

Über das weitere Vorgehen zu den Beratungsergebnissen des Beirats, der Ausschüsse, Arbeitsgruppen, des ASV und ATT entscheidet der BMVBW.

  1. Allgemeine Sachgebiete:

    Tank/Technik
    VdTÜV, Essen
    Eisenbahn-Bundesamt, Bonn
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Germanischer Lloyd, Hamburg
    DIN, Berlin
    Verpackungstechnik
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Eisenbahnfahrzeugtechnik
    Eisenbahn-Bundesamt, Bonn
    Kraftfahrzeugtechnik
    VdTÜV, Essen
    DEKRA, Stuttgart
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
      - BG für Fahrzeughaltungen, Hamburg
    Binnenschiffahrtstechnik
    Germanischer Lloyd, Hamburg
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft, Duisburg
    Seeschiffahrtstechnjk
    Germanischer Lloyd, Hamburg
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
      - See-Berufsgenossenschaft, Hamburg
    Umweltschutz
    Umweltbundesamt, Dessau
    Arbeitsschutz
    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund
    Schutz vor Gesundheitsgefahren, insbesondere der Toxizität
    Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
    Veterinärmedizin, Berlin
    Schutz vor biologischen Gefahren
    Robert Koch-Institut, Berlin
    Flüssige oder gasförmige Massengüter
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
      - See-Berufsgenossenschaft, Hamburg
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
    Veterinärmedizin, Berlin
    Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig
    Germanischer Lloyd, Hamburg

  2. Klassenbezogene Sachgebiete:

    Klasse 1 =

    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe, Swisttal-Heimerzheim

    Klasse 2 =

    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig
    Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Dortmund

    Klasse 3 =

    Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Dortmund
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    BG der chemischen Industrie, Heidelberg

    Klassen 4.1, 4.2, 4.3 =

    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin

    Klasse 5.1 =

    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    BG der chemischen Industrie, Heidelberg

    Klasse 5.2 =

    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin

    Klasse 6.1 =

    Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    BG der chemischen Industrie, Heidelberg

    Klasse 6.2 =

    Robert Koch-Institut, Berlin

    Klasse 7 =

    Bundesamt für Strahlenschutz, Salzgitter
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin

    Klasse 8

    Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin
    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    BG der chemischen Industrie, Heidelberg

    Klasse 9 =

    Je nach Eigenschaften der einzelnen Stoffe der vorstehend genannten Behörden oder Institutionen und
    Biologische Bundesanstalt, Berlin
    Umweltbundesämt, Dessau.


 

Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 15. Juni 1999
(BAnz. 1999 S. 10707)



Auf Grund des § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 3114) erlasse ich die folgende Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat beim Bundesminister für Verkehr vom 6. Februar 1985, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juli 1994 (Verkehrsblatt 1994 S. 502) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 aufgehoben.

Bonn, den 15. Juni 1999

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