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Regelwerk

Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Vom 10. Juli 2015
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2015 S. 453)



Archiv: 1999, 2010
Siehe Fn. *

§ 1 Aufgabenstellung

  1. Nach § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 148 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt, der das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, berät.
  2. Der Beirat befasst sich mit allen Fragen der Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher gefahrgutpolitischer Bedeutung und der Organisation der Beratungsgremien; er tagt bei Bedarf.

§ 2 Mitglieder

Das BMVI hat für den Beirat die folgenden Stellen benannt:

  1. Sicherheitsbehörden und -organisationen:

    Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Salzgitter;

    die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin;

    das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;

    die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), Bonn;

    die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund;

    die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig;

    das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;

    das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;

    die Wehrtechnische Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91), Meppen;

    das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn; das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Flensburg;

    das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig; DNV GL, Hamburg;

    die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin;

    der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin; DEKRA, Stuttgart.

    Aus der Anlage 1 der Geschäftsordnung sind die allgemeinen und klassenbezogenen Sachgebiete der Sicherheitsbehörden und -organisationen ersichtlich.


  2. Bundesländer (Vertretung wird in der Regel von zwei Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen, die für jeweils fünf Jahre bestimmt werden; eines der Länder soll ein Küstenland sein).

  3. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin;

    Deutscher Städtetag, Köln.


  4. Verbände und Unternehmen der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft:

    Der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt; der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg;

    der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;

    der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpackungshersteller (GADV), Bad Homburg;

    der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Berlin;

    der Handelsverband Deutschland (HDE), Berlin;

    der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Berlin;

    der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt;

    der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn;

    der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB), Duisburg;

    der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);

    der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;

    der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin; die Lufthansa, Köln.


  5. Gewerkschaften:

    Verdi, Berlin;

    Gewerkschaft der Polizei (GdP), Hilden/Berlin;

    Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Frankfurt/Berlin.


  6. Wissenschaft (Benennung erfolgt auf Vorschlag des Beirats).

  7. Deutsches Institut für Normung (DIN), Berlin.

§ 3 Stellung der Mitglieder

  1. Die dem Beirat angehörenden Mitglieder entsenden zu den Sitzungen in der Regel jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin. Sie haben das Recht, Angelegenheiten, deren Behandlung sie für erforderlich halten, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Werden Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt, ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich durch den Vertreter oder die Vertreterin des antragstellenden Mitglieds vorzutragen.
  2. Die von den Mitgliedern entsandten Vertreter oder Vertreterinnen tragen zu den im Beirat zu behandelnden Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen Stelle vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen nach bester Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit gegenüber dem BMVI ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht erstattet. Die Mitglieder sollen möglichst durch die Entsendung derselben Vertreter oder Vertreterinnen die Kontinuität der Beratungen fördern.

§ 4 Vorsitz und Geschäftsführung

  1. Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des BMVI.
  2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem BMVI oder einer von ihm bestimmten Stelle.

§ 5 Sitzungen

  1. Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung einberufen. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzuladen.
  2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Geschäftsführung unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorschläge der Mitglieder erstellt. Der Tagesordnung sind zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen beizufügen. Beratungsunterlagen, die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
  3. Die Tagesordnung kann während der Sitzung des Beirats auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Vertreter der Mitglieder geändert oder erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter und Vertreterinnen der Mitglieder des Beirats damit einverstanden ist.
  4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Aussprache ohne förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

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