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TfPV - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Vom 22. November 2013
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.11.2013 S. 4008; 10.10.2016 S. 2242 16; 30.11.2023 Nr. 345 23)
Gl.-Nr.: 930-9-17
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde 23
(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.
(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt.
§ 2 Zweck der Prüfung
In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.
§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer 23
(1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.
(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.
Zweiter Abschnitt
Zulassung zur Prüfung
§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
und
§ 5 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.
(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation Die Prüfungsorganisation
(Stand: 13.12.2023)
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