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Regelwerk

TfPV - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Vom 22. November 2013
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.11.2013 S. 4008; 10.10.2016 S. 2242 16; 30.11.2023 Nr. 345 23)
Gl.-Nr.: 930-9-17



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde 23

(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt.

§ 2 Zweck der Prüfung

In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.

§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer 23

(1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.

Zweiter Abschnitt
Zulassung zur Prüfung

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  1. eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat,
  2. das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und
  3. folgende Dokumente dem Antrag beifügt:
    1. eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,
    2. Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,
    3. eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat:
      aa) eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
      bb) eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen

      und

    4. eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.

§ 5 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind,
  3. der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat oder
  4. der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation Die Prüfungsorganisation

  1. soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,
  2. setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über
    1. den Prüfungsablauf,
    2. die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,
    3. die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeitsund Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie
    4. die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,

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