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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2242)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des
Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "die Beamten, Angestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter" durch das Wort "Personen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Leiter von Bahnhöfen" gestrichen.
cc) Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9 und 10 ersetzt:
alt | neu |
9. Triebfahrzeugführer, Heizer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen. | "9. Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
10. Heizer und Triebfahrzeugbegleiter." |
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen."
2. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe "21" durch die Angabe "20" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "den sicheren Bau und" gestrichen.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)" durch die Wörter "Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
In § 7 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) werden die Wörter "des mündlichen Teils der Prüfung" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 16/1631
ENDE |
(Stand: 07.06.2021)
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